Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
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Leistungen aus zertifizierten Altersvorsorgeverträgen (Riester) und aus der betrieblichen Altersversorgung (Zeilen 4–26)
- staatlich geförderte Riester-Renten
- Renten aus einer staatlich geförderten betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse, Direktversicherung)
- Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen des Bundes, der Länder, Kommunen und Kirchen (z. B. VBL- und ZVK-Renten)
Werbungskosten (Zeilen 27–33)
- Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen.
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[Altersvorsorgevertragsrenten (Riester-Renten), betriebliche Altersvorsorge und VBL-/ZVK-Renten]
Die entsprechenden Daten wurden vom Auszahlenden elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Vom Arbeitgeber selbst gezahlte Betriebsrenten, die zum Arbeitslohn gehören, werden in die Anlage N, eZeilen 5–15, eingetragen.
In der Anlage R-AV/bAV sind die Renten aus einem privaten zertifizierten (inländischen und ausländischen) Altersvorsorgevertrag (Riester-Rente) zu erklären. Soweit die eingezahlten Beiträge mit der Altersvorsorgezulage oder einem Sonderausgabenabzug staatlich gefördert worden sind, wird der entsprechende Teil der Rente in voller Höhe versteuert, im Übrigen mit dem Ertragsanteil. In die Anlage R gehören auch Renten aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen) und Renten aus dem umlagefinanzierten Teil einer Zusatzversorgung, z. B. aus den Versorgungsanstalten des Bundes und der Länder (VBL-Renten) für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst oder aus Zusatzversorgungskassen kirchlicher oder kommunaler Träger (ZVK-Renten). Je nachdem, wie die Beiträge bei der Einzahlung steuerlich gefördert wurden (z. B. steuerfrei oder pauschal besteuert), ist die Besteuerung der Rente unterschiedlich. Sie kann in voller Höhe steuerpflichtig sein oder (teilweise) nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Die richtige Zeile des Eintrags entnehmen Sie bitte der Leistungsmitteilung Ihres Anlageinstituts.
[Nachzahlungen für Vorjahre → eZeile 26]
Haben Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) Vorjahre erhalten, geben Sie den Nachzahlungsbetrag gesondert an und beantragen damit für diese Beträge die ermäßigte Besteuerung ("Fünftel-Regelung").
4.1 Private und betriebliche Altersvorsorge
[Renten aus privaten zertifizierten Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung → Anlage R-AV/bAV, eZeilen 4–5, 9–16, 18–26 und Zeilen 6–8 und 17]
Diese Renten sind in die Anlage R-AV/bAV einzutragen Die Besteuerung erfolgt nach § 22 Nr. 5 EStG. Die Vorschrift ist anzuwenden auf Leistungen aus zertifizierten (inländischen und ausländischen) Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung.
Zur betrieblichen Altersversorgung gehören die Riester-Rente, soweit vom Arbeitgeber gefördert, Renten aus Pensionsfonds, Pensionskassen, Direktversicherungen, Direktzusage und umlagefinanzierten Versorgungseinrichtungen (z. B. VBL-Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder Zusatzversorgungskassen der Kommunen oder Kirchen (ZVK).
Altersvorsorgeverträge (Riester-Rente)
Bei privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen werden die Beiträge, Erträge und Wertsteigerungen in der Ansparphase durch eine Altersvorsorgezulage oder steuerliche Vergünstigungen in Form der Steuerbefreiung oder des Sonderausgabenabzugs gefördert.
Diese Renten (Leistungen) aus privaten oder betrieblichen Altersvorsorgeverträgen werden grds. in voller Höhe besteuert (nachgelagerte Besteuerung).
Wurden die Beiträge in der Ansparphase nur teilweise steuerlich gefördert, d. h., es wurden auch nicht geförderte Beiträge gezahlt, muss die Rente für die Besteuerung aufgeteilt werden. Der Rentenanteil, der auf steuerlich nicht geförderten Beiträgen beruht, wird anteilig mit dem Ertragsanteil besteuert.
Nicht geförderte Beiträge
Nicht geförderte Beiträge liegen vor, wenn die vorgenannten Vergünstigungen nicht in Anspruch genommen wurden oder die Beiträge des Arbeitgebers pauschal nach § 40b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung besteuert wurden. Auch Beiträge an eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung, die vor dem 1.1.2002 geleistet wurden, gehören zu den nicht geförderten Beiträgen. Bei Einmalkapitalauszahlungen handelt es sich um außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 EStG (§ 22 Nr. 5 S. 13 EStG).
Aufteilung der Leistungen aus geförderten und nicht geförderten Altersvorsorgeverträgen in der Auszahlungsphase
Leistungsmitteilung
Die Steuerpflichtigen erhalten von ihrem Versicherungsunternehmen eine Leistungsmitteilung (Bescheinigung), aus der hervorgeht, welcher Teil der Rente voll zu versteuern ist und welcher Teil nur anteilig besteuert wird (Aufteilung). Die Besteuerungsvorschrift ist jeweils angegeben. Die Angaben aus der Bescheinigung können direkt in die Anlage R-AV/bAV, übertragen werden. Bei schädlicher Verwendung des Altersvorsorgevermögens sind entsprechende zu versteuernde Leistungen in der Leis...