Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
1 Allgemein
Erklärungsvordrucke für Renten
Für die Erklärung von Renten stehen drei Anlagen zur Verfügung.
Anlage R für Renten aus dem Inland und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung.
Wird eine Rente aus einer ausländischen Versicherung oder einem ausländischen Rentenvertrag gezahlt, liegen der Finanzverwaltung keine elektronischen Daten vor. Die Angaben zur Rente müssen Sie in die Anlage R-AUS eintragen.
Beamtenpensionen und Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften (einschl. Witwen- und Waisenbezüge) sowie Betriebsrenten, die der frühere Arbeitgeber zahlt, gehören nicht in die Anlage R, sondern stellen Arbeitslohn dar (Anlage N).
Die Anlage R ist auch nicht auszufüllen, wenn im Vz. eine Rente i. Z. m. Übertragung von Vermögen bei vorweggenommener Erbfolge gezahlt wird (Anlage SO, Zeile 4).
Jeder Ehegatte mit Rentenleistungen gibt eigene Anlagen ab.
2 Relevante Rentenbezüge
In die Anlage R, R-AUS und R-AV/bAV sind nur die Daten zwingend einzutragen, die nicht elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden.
Renten und andere Leistungen gehören zu den wiederkehrenden Bezügen. Abhängig davon, wer sie zahlt und in welcher Form sie vorliegen, erfolgt eine unterschiedliche Besteuerung.
Abgrenzung der Einkunftsarten
Werden Renten gezahlt, ist zu unterscheiden, ob sie vom früheren Arbeitgeber aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses oder von einer anderen Person bzw. Einrichtung gezahlt werden.
Wiederkehrende Bezüge, die aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses gezahlt werden, gehören zu den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 EStG. Dazu gehören insbesondere die Betriebsrente oder die Beamtenpension. Dabei ist zu prüfen, ob es sich um Versorgungsbezüge handelt, für die ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag zu diesem in Betracht kommt. Wiederkehrende Bezüge sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG zu erfassen, wenn sie nicht Ausfluss eines früheren Dienstverhältnisses sind und nicht zu anderen Einkunftsarten gehören oder steuerfrei sind. Sie dürfen bei wirtschaftlicher Betrachtung keine Kapitalrückzahlungen, z. B. Kaufpreisraten (fest vereinbarter, aber gestundeter Kaufpreis), darstellen.
Steuerfreie Renten oder nichtsteuerbare Renten
Nicht alle Renten unterliegen der Besteuerung. So sind z. B. folgende Renten oder Rentenanteile steuerfrei:
- Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft; § 3 Nr. 1 Buchst. a) EStG),
- Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 1 Buchst. b) EStG),
- Abfindungsbetrag einer Witwen- oder Witwerrente wegen Wiederheirat des Berechtigten (§ 107 SGB VI, § 3 Nr. 3 Buchst. a) EStG),
- Renten, die an Wehrdienstbeschädigte oder Zivildienstbeschädigte oder deren Hinterbliebene gezahlt werden (Ausgleichszahlungen nach § 86 Bundesversorgungsgesetz; § 3 Nr. 6 EStG),
- Grundrentenzuschlag nach § 3 Nr. 14a EStG; gilt rückwirkend ab 1.1.2021
Nicht steuerbar sind Schmerzensgeldrenten (BMF, Schreiben v. 15.7.2009, IV C 3 – S 2255/08/10012, BStBl 2009 I S. 836).
3 Anlage R, Renten aus dem Inland
Renten aus dem Inland (ohne Riester-Renten und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge), die nicht der Arbeitgeber bezahlt, gehören grds. zu den sonstigen Einkünften und werden in der Anlage R erklärt. Je nach Rentenart bzw. der steuerlichen Behandlung der Einzahlungen (Beiträge) in die jeweilige Versicherung wird die daraus folgende Rente unterschiedlich besteuert.
Elektronisch gemeldete Daten müssen nicht eingetragen werden
Daten, die elektronisch an die Finanzverwaltung gemeldet wurden, z. B. durch Versicherungen oder durch den Arbeitgeber, müssen nicht in die Steuererklärung eingetragen werden. Nur bei abweichenden Werten ist eine Eintragung erforderlich.
Laufende Nummer der Anlage
Sollten Angaben zu mehr als zwei Renten erforderlich werden, sind diese auf weiteren Anlagen R zu erklären und die Anlagen sind in der Zeile 3 fortlaufend zu nummerieren.
[Überblick]
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Gesetzliche Leibrenten/Leistungen und Rürup-Rente (Zeilen 4–12) (ohne Riester-Rente und Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge)
- Renten (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwenrente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Altersrenten aus landwirtschaftlichen Alterskassen
- Renten aus berufsständischen Versorgungswerken
- Rürup-Renten (aus privaten, kapitalgedeckten, nach 2004 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen).
Private Leibrenten (Zeilen 13–18)
- Altersrenten aus privaten Versicherungsverträgen (ohne Rürup- u. Riester-Renten)
- Renten aus privaten Versicherungen, die nur befristet gezahlt werden (z. B. private Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten)
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Seite 2 |
Leibrenten aus sonstigen Verpflichtungsgründen (Zeilen 19–24) (z. B. Renten i. Z. m. Vermögensveräußerungen) Werbungskosten (Zeilen 25–26) Für (alle) Renten erhalten Sie insgesamt einen Werbungskostenpauschbetrag i. H. v. 102 EUR, wenn Sie keine höheren Kosten eintragen. Inländische Renten bei Ansässigkeit in Belgie... |