Dipl.-Finanzwirt Kirsten Happe
1 Vorbemerkung
Die bisherige zweiseitige Anlage V wurde für die Steuererklärungsvordrucke ab dem VZ 2023 in drei Anlagen unterteilt: In die Anlage V, die Anlage V-FeWo, und die Anlage V-Sonstige.
In welcher Anlage Eintragungen vorzunehmen sind, ergibt sich aus nachstehender Übersicht.
Die Inhalte der drei neuen Anlagen sind mit den Inhalten der bisherigen zweiseitigen Anlage V weitestgehend identisch. Angaben, die bisher in einer Zeile enthalten waren, wurden auf teilweise drei Zeilen verteilt.
1.1 Allgemein
Vermietungseinkünfte richtig erfassen
Die Anlage V benötigen Sie in folgenden Fällen:
- Sie haben Grundbesitz oder Teile davon (z. B. Haus, Wohnung, Zimmer, Garage etc.) vermietet.
- Sie sind Haus-/Wohnungseigentümer und haben vergeblich versucht, einen Mieter zu finden.
- Sie wollen ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen und beabsichtigen zu vermieten.
- Wenn Sie mehrere Objekte (Häuser, Eigentumswohnungen) haben, müssen Sie für jedes Objekt eine eigene Anlage V ausfüllen.
- Die Anlage V-FeWo ist bei Vorliegen einer Ferienwohnung zusätzlich zur Anlage V abzugeben. Für jede Ferienwohnung ist jeweils eine Anlage V und eine Anlage V-FeWo einzureichen.
- Die Anlage V-Sonstige ist nur abzugeben, wenn gesondert und einheitlich festgestellte Einkünfte aus Grundstücksgemeinschaften, geschlossenen Immobilienfonds, Bauherren- oder Erwerbsgemeinschaften vorliegen, sowie bei Untervermietung von selbst angemieteten Räumen, bei der Vermietung und Verpachtung von unbebauten Grundstücken, anderem unbeweglichen Vermögen, von Sachinbegriffen und aus der Überlassung von Rechten. Auch bei Vorliegen einer ermäßigten Besteuerung von Vermietungseinkünften oder bei Steuerstundungsmodellen i. S. d. § 15b EStG ist diese Anlage Teil der Steuererklärung. Die Anlage V-Sonstige ist ebenfalls abzugeben, wenn vereinnahmte Prozess- und Verzugszinsen, die mit der Vermietung- & Verpachtungstätigkeit zusammenhängen, erzielt werden (z. B. erfolgreiche Klage auf Schadenersatz oder Verzugszinsen auf Mietzahlungen) und wenn Einkünfte erzielt wurden, für die die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG anzuwenden ist.
Anlage V
Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 und 2 |
Allgemeine Angaben zu Grundstück und Eigentümer (Zeilen 1–12) Einnahmen aus bebauten Grundstücken (Zeilen 13–32) Hier sind die Mieteinnahmen und Umlagen einzutragen. |
Seite 2–4 |
Werbungskosten (Zeilen 33–84) Die Aufwendungen (z. B. Abschreibungen, Finanzierungskosten, Reparaturen, laufende Kosten) für das vermietete Objekt tragen Sie hier ein. |
Anlage V-FeWo
Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1 |
Ferienwohnung 1 Allgemeine Angaben (Zeilen 1–7) Angaben zur Selbstnutzung (Zeilen 8 und 9) Angaben bei ausschließlicher Vermietung (Zeilen 10–13) Ferienwohnung 2 (entsprechende Angaben) |
Seite 2 |
Ferienwohnungen 3 und 4 (entsprechende Angaben) |
Anlage V-Sonstige
Zusammenveranlagte Ehegatten geben eine gemeinsame Anlage ab.
Im Bedarfsfall ausfüllen |
Seite 1. und 2 |
Anteile an Vermietungseinkünften, getrennt nach Ehegatten (Zeilen 1–29) Eintragungen sind erforderlich bei Beteiligung an einer oder mehreren Grundstücksgemeinschaft(en), einer Bauherren- oder Erbengemeinschaft oder einem geschlossenen Immobilienfonds. |
Seite 2 |
Wirtschafts-Identifikationsnummer (Zeile 30) Andere Vermietungseinkünfte, getrennt nach Ehegatten Einkünfte aus Untervermietung von selbst angemieteten Räumen (Zeile 31) Vermietung von unbebauten Grundstücken, von anderem unbeweglichem Vermögen, von Sachinbegriffen und aus der Überlassung von Rechten (Zeilen 32–36) Vereinnahmte Prozess- und Verzugszinsen (Zeile 37) Ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG bei Vermietung (Zeile 38) Steuerstundungsmodelle i. S. d. § 15b EStG (Zeile 39) |
[Eigengenutzte Wohnung]
Die Anlage V ist nur für vermietete Objekte vorgesehen.
Haushaltsnahe Tätigkeiten i. Z. m. eigengenutztem Wohnraum
Sie können für bestimmte Aufwendungen (z. B. Gartenarbeiten, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) im eigengenutzten Haus bzw. Ihrer eigengenutzten Wohnung evtl. eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen).
Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude(teil) kann auch die Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden.
1.2 Abgrenzung gegenüber anderen Einkunftsarten
Der einkommensteuerrechtliche Begriff der Vermietung und Verpachtung (V+V) erstreckt sich nur auf die Überlassung von Wirtschaftsgütern, die in § 21 EStG abschließend aufgezählt sind und zum Privatvermögen gehören. Soweit eine Vermietung von Betriebsvermögen (z. B. Maschinen, Fabrikgebäude, kurzfristige Vermietung von Hotelzimmern mit entsprechenden Nebenleistungen oder kurzfristige Vermietung von Pkw-Stellplätzen) vorliegt, ist das Subsidiaritätsprinzip (Unterordnungsprinzip) des § 21 Abs. 3 EStG zu beachten; die Vermietungseinkünfte gehören in diesen Fällen zu den Gewinneinkünften. Vermietet ein Arbeitnehmer einen von ihm selbst als Arbeitszimmer oder Büro genutzt...