(1) Das Amt kann für die Zwecke des Artikels 151 Absatz 3 ein Mediationszentrum (im Folgenden "Zentrum") einrichten.
(2) Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.
(2) Jede natürliche oder juristische Person kann die Dienste des Zentrums auf freiwilliger Basis in Anspruch nehmen, um Streitigkeiten auf der Grundlage dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder der Verordnung (EU) 2023/2411 im gegenseitigen Einvernehmen gütlich beizulegen.
(3) Die Beteiligten nehmen die Mediation auf einen gemeinsamen Antrag hin in Anspruch. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn das entsprechende Entgelt entrichtet worden ist. Der Exekutivdirektor legt die Höhe der Entgelte gemäß Artikel 178 Absatz 1 fest.
(4) Bei Streitigkeiten in Bezug auf vor den Widerspruchsabteilungen, den Nichtigkeitsabteilungen oder den Beschwerdekammern des Amtes anhängige Verfahren kann jederzeit ein gemeinsamer Antrag auf Mediation gestellt werden, nachdem eine Widerspruchsschrift, ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit oder eine Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der Widerspruchs- oder der Nichtigkeitsabteilung eingereicht worden ist.
(5) Das betreffende Verfahren wird ausgesetzt, und die Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Zahlung der entsprechenden Gebühr, werden ab dem Tag, an dem der gemeinsame Antrag auf Mediation eingereicht wurde, unterbrochen. Die Fristen laufen ab dem Tag weiter, an dem das Verfahren wieder aufgenommen wird.
(6) Die Beteiligten werden aufgefordert, gemeinsam einen Mediator aus der in Absatz 12 genannten Liste zu benennen, der erklärt hat, dass er die Sprache der betreffenden Mediation beherrscht. Benennen die Beteiligten innerhalb von 20 Tagen nach der Aufforderung keinen Mediator, gilt die Mediation als gescheitert.
(7) Die Beteiligten legen die spezifischen Modalitäten für die Mediation gemeinsam mit dem Mediator in einer Mediationsvereinbarung fest.
(8) Der Mediator beendet das Mediationsverfahren entweder, sobald die Beteiligten eine Beilegungsvereinbarung erzielen, einer der Beteiligten erklärt, dass er die Mediation einstellen will, oder der Mediator feststellt, dass es den Beteiligten nicht gelungen ist, eine solche Vereinbarung zu erzielen.
(9) Der Mediator unterrichtet die Beteiligten sowie die zuständige Stelle des Amtes unverzüglich über die Beendigung des Mediationsverfahrens.
(10) Die im Rahmen der Mediation geführten Gespräche und Verhandlungen sind für alle an der Mediation beteiligten Personen vertraulich, insbesondere für den Mediator, die Beteiligten und deren Vertreter. Alle im Zuge der Mediation bereitgestellten Unterlagen und Informationen werden getrennt von den Akten anderer Verfahren vor dem Amt aufbewahrt und sind nicht Teil dieser Akten.
(11) Die Mediation wird in einer Amtssprache der Union, auf die sich die Beteiligten verständigt haben, durchgeführt. Falls die Mediation eine vor dem Amt anhängige Streitigkeit betrifft, wird sie in der Sprache des Verfahrens vor dem Amt geführt, sofern von den Beteiligten nichts anderes vereinbart wurde.
(12) Das Amt erstellt eine Liste von Mediatoren, die die Beteiligten bei der Beilegung von Streitigkeiten unterstützen. Die Mediatoren müssen unabhängig sein und über relevante Kompetenzen und Erfahrungen verfügen. Die Liste kann sowohl Mediatoren, die vom Amt beschäftigt werden, als auch Mediatoren, die nicht vom Amt beschäftigt werden, umfassen.
(13) Die Mediatoren sind in der Wahrnehmung ihrer Pflichten unparteiisch und müssen zum Zeitpunkt ihrer Benennung alle tatsächlichen oder vermeintlichen Interessenkonflikte offenlegen. Mitglieder der in Artikel 159 genannten Entscheidungsinstanzen des Amtes dürfen nicht an der Mediation teilnehmen, sofern sie
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in das Verfahren, das Gegenstand der Mediation ist, eingebunden waren, |
b) |
ein persönliches Interesse an dem Verfahren haben oder |
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zuvor als Vertreter eines der Beteiligten eingebunden waren. |
(14) Die Mediatoren nehmen nicht als Mitglieder der in Artikel 159 genannten Entscheidungsinstanzen des Amtes an Verfahren teil, die infolge des Scheiterns einer Mediation wieder aufgenommen wurden.
(15) Das Amt kann mit anderen anerkannten nationalen oder internationalen Mediationsgremien zusammenarbeiten.