Zusammenfassung
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de
Der Soli für alle geht: Das bedeutet für die meisten eine spürbare Entlastung. Wer ihn weiterhin zahlen wird, wie das berechnet wird und welche Auswirkungen das auf die Wirtschaft hat, erfahren Sie hier im FAQ .
Was ist ab 2021 neu?
Ab Januar 2021 wird der Solidaritätszuschlag (Soli) für fast alle abgeschafft, wie im Koalitionsvertrag zugesagt: Für rund 90 Prozent derer, die ihn bisher auf ihre Lohn- oder Einkommensteuer zahlen, fällt er vollständig weg. Für weitere rund 6,5 Prozent entfällt der Zuschlag in Teilen. Im Ergebnis werden damit rund 96,5 Prozent der Zahlenden ab dem 1. Januar 2021 finanziell bessergestellt. Das stärkt kleinere und mittlere Einkommen, ihnen bleibt insgesamt mehr. Konkret bedeutet das: Die Freigrenze von bisher 972 Euro beziehungsweise 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung), bis zu der schon heute kein Solidaritätszuschlag anfällt, wird deutlich angehoben. Somit wird künftig kein Solidaritätszuschlag mehr erhoben, wenn die zu zahlende Lohn- oder Einkommensteuer unter 16.956 beziehungsweise 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) liegt. Oberhalb dieser Grenze setzt eine sogenannte Milderungszone ein, in der der Solidaritätszuschlag nicht in voller Höhe erhoben, sondern schrittweise an den vollen Satz in Höhe von 5,5 Prozent herangeführt wird. Auf sehr hohe Einkommen (oberhalb der neuen Milderungszone) ist der bisherige Solidaritätszuschlag unverändert zu entrichten. Das ist der Fall, wenn das zu versteuernde Einkommen über 96.820 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 193.641 Euro (Verheiratete) liegt.
Wer profitiert besonders?
Von der weitgehenden Abschaffung des Soli profitieren besonders Steuerzahlende bis zu einer mittleren Einkommenshöhe. Die Steuerzahlenden werden von 2021 an voraussichtlich rund 10,9 Mrd. Euro weniger abführen.
Die weitgehende Abschaffung des Soli bettet sich in die Strategie für eine sozial gerechte, finanziell solide und wachstumsfreundliche Steuer- und Abgabenpolitik ein, die insbesondere Familien sowie Menschen mit unteren und mittleren Einkommen finanziell besserstellt, und zwar durch deutlich verbesserte Familienleistungen ( z. B. höheres Kindergeld), Senkung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung ( z. B. Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung, Wiederherstellung der Parität bei der Gesetzlichen Krankenversicherung), höhere Grundfreibeträge und den Ausgleich der kalten Progression.
Es handelt sich somit um eine der größten Steuersenkungen unserer Geschichte.
Aufgrund der bestehenden Freigrenzen zahlen Beschäftigte mit sehr niedrigem Einkommen (insbesondere Familien mit Kindern) schon heute oftmals keinen oder nur vergleichsweise wenig Solidaritätszuschlag ( z. B. sozialversicherte Alleinstehende bis zu einem Bruttolohn von rund 18.500 Euro, bei einer Familie mit zwei Kindern - verheirateter sozialversicherungspflichtiger Alleinverdiener - bis zu einem Bruttolohn von rund 53.000 Euro). Deshalb wird die neue Regelung für sie keinen oder einen vergleichsweise geringeren Effekt haben Allerdings wird sich auch für diese Einkommensgruppen eine spürbare Verbesserung beim verfügbaren Einkommen ergeben, da insbesondere das Kindergeld 2021 um 15 Euro pro Monat und Kind erhöht wird, und gleichzeitig werden die steuerlichen Kinderfreibeträge ab 2021 auf insgesamt 8.388 Euro erhöht sowie der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Kalenderjahre 2020 und 2021 mehr als verdoppelt.
Wie genau funktioniert die Milderungszone und warum gibt es sie?
Mit der Milderungszone verhindern wir, dass bei Personen, deren Einkommensteuerschuld nur minimal – z. B. um wenige Euro – über der Freigrenze liegt, gleich der komplette Solidaritätszuschlag anfällt. Deshalb erhöht sich innerhalb der Milderungszone zwischen 16.956 und 31.528 Euro Lohn- oder Einkommenssteuer der zu zahlende Solidaritätszuschlag lediglich schrittweise auf 5,5 Prozent.
Profitieren auch Unternehmerinnen und Unternehmer?
Die weitgehende Abschaffung des Soli kommt auch kleinen und mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmern zugute. Handwerkerinnen und Handwerker "um die Ecke“ profitieren. Üblicherweise betreiben sie ihre Unternehmen als Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder, wenn sie sich mit anderen zusammentun, in Form einer Personengesellschaft ( OHG oder KG ). Ihre Gewinne unterliegen in der Regel der Einkommensteuer.
Rund 88 Prozent dieser Gewerbetreibenden werden vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit, wenn sie ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen. Weitere 6,8 Prozent dieser Gewerbetreibenden profitieren zumindest teilweise. Für lediglich 5,2 Prozent dieser Gruppe bleiben die bisherigen Zahlungen unverändert bestehen.
Fällt der Solidaritätszuschlag auch für Spitzenverdienende weg?
Mit dem Gesetz zur weitgehenden Abschaffung des Solidaritätszuschlags werden 96,5 derer bessergestellt, die ihn heute zur Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer zahlen. Für lediglich 3,5 Prozent, die sehr hohe Einkommen beziehen, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
Durch die Neuregelung werden rund 33 Mio. steuerpflichtige Bürgerinnen und Bürger vollständig vom Solidaritätszuschlag befreit, weitere rund 2,5 Mio. Steuerpflichtige innerhalb der Milderungsz...