Zusammenfassung

 
Begriff

Die Veräußerung eines Geschäfts im Ganzen bzw. eines gesondert geführten Betriebs unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Deshalb darf der Veräußerer in der Verkaufsrechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Andernfalls muss er den zu hohen Steuerausweis an das Finanzamt abführen. Berichtigt er ggf. die Rechnung, erhält er die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück. Probleme bereitet die nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung vor allem dem Erwerber, da er aus der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer keinen Vorsteuerabzug erhält. Wird die erstattete Vorsteuer später vom Finanzamt zurückgefordert, fallen zusätzlich Nachzahlungszinsen an und der Erwerber muss versuchen, die an den Veräußerer gezahlte Umsatzsteuer von diesem zurückzuerhalten. Auch beim Verkauf von vermieteten Gebäuden kann eine Geschäftsveräußerung bzw. die Veräußerung eines gesonderten Betriebs vorliegen. Ist bei im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen übertragenen Gebäuden ein 10-jähriger Vorsteuerberichtigungszeitraum nach § 15a UStG noch nicht abgelaufen, geht der Restzeitraum vom Veräußerer auf den Erwerber über.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist in § 1 Abs. 1a UStG geregelt. Die Konsequenzen für eine mögliche Vorsteuerberichtigung ergeben sich aus § 15a Abs. 10 UStG. Verwaltungsanweisungen finden sich in Abschn. 1.5 UStAE.

Umsatzsteuer

1 Voraussetzungen einer Geschäftsveräußerung

1.1 Übertragung der (wesentlichen) Grundlagen erforderlich

Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn

  • die wesentlichen Grundlagen eines Unternehmens oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich an einen Unternehmer für dessen Unternehmen übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht bzw. langfristig verpachtet werden und
  • der Betrieb des Übertragenden fortgeführt wird.[1] Das gilt auch dann, wenn der Erwerber seine unternehmerische Tätigkeit beginnt oder den Betrieb nach dem Erwerb in (leicht) veränderter oder modernisierter Form fortführt.
 
Wichtig

Verhältnisse im Zeitpunkt der Übertragung maßgeblich

Welches die wesentlichen Grundlagen sind, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnis­sen im Zeitpunkt der Übereignung.

Auch ein einzelnes Grundstück kann wesentliche Betriebsgrundlage sein. Bei einem Herstellungsunternehmer bilden die Betriebsgrundstücke mit den Maschinen und sonstigen, der Fertigung dienenden Anlagen regelmäßig die wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Eine Geschäftsveräußerung kann auch vorliegen, wenn verpachtete Gegenstände nach Beendigung der Pacht veräußert werden. Bei entgeltlicher oder unentgeltlicher Übereignung eines Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs im Ganzen ist eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung auch dann anzunehmen, wenn einzelne unwesentliche Wirtschaftsgüter davon ausgenommen werden.

 
Wichtig

Zurückbehaltung notwendiger Gegenstände bzw. gar keine Übertragung von Gegenständen

Werden einzelne für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit notwendige Gegenstände von der Übereignung oder Einbringung ausgenommen, ist trotzdem eine Geschäftsveräußerung im Ganzen gegeben, wenn

  • diese dem Erwerber entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden und
  • sich daraus kein Hindernis für die dauerhafte Fortführung der Tätigkeit ergibt.

Werden gar keine Gegenstände übereignet oder eingebracht, ist eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann nicht gegeben, wenn der übernommene Betrieb vom Erwerber fortgeführt wird.[2]

 
Praxis-Tipp

Entgeltlichkeit sinnvoll

Werden in einem Fall ohne Übertragung bzw. Einbringung vom bisherigen Betriebsinhaber noch einzelne Gegenstände dem Betriebsfortführer unentgeltlich überlassen, liegt beim bisherigen Betriebsinhaber eine umsatzsteuerpflichtige Entnahme vor (aus der der Betriebsfortführer keinen Vorsteuerabzug hat). Deshalb sollten in der Praxis diese Gegenstände immer entgeltlich auf den Betriebsfortführer übertragen oder vermietet werden.

Wird das Unternehmen in gepachteten Räumen und mit gepachteten Maschinen unterhalten, so gehört das Pachtrecht zu den wesentlichen Grundlagen. Dieses Pachtrecht muss der Veräußerer auf den Erwerber übertragen, indem er ihm die Möglichkeit verschafft, mit dem Verpächter einen Pachtvertrag abzuschließen, sodass der Erwerber die dem bisherigen Betrieb dienenden Räume usw. unverändert nutzen kann.[3] Nach Auffassung des BFH ist hinsichtlich der Beurteilung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht entscheidend, ob das Geschäftslokal (z. B. Gastwirtschaft) dem Erwerber und Fortführer des Unternehmens durch Eintrittt in den bestehenden Mietvertrag oder durch Neuabschluss des Mietvertrags zur Verfügung steht oder ob der Erwerber selbst über eine "eigene" – auch angemietete – geeignete Immobilie verfügt. Entscheidend ist allein, dass die übertragenen Gegenstände aus Sicht des Erwerbers ein hinreichendes Ganzes bilden, das dem Erwerber ermöglicht, die unternehmerische Tätigkeit des Veräußerers fortzuführen. Hierbei ist bei einer Gastwirtschaft die Übertragung des (leicht verderblichen) Warenbestands nicht ausschlaggebend.[4]

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