Gemeinnützigkeit von Vereinen durch Engagement für Flüchtlinge nicht gefährdet
Das haben heute alle 16 Finanzminister/innen und -senator/innen der Länder in ihrer regulären Konferenz in Berlin einstimmig festgestellt.
Berlins Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen erklärt dazu: „Jeder Verein hat jetzt Klarheit: Der Einsatz für Flüchtlinge ist gut und richtig und kann keine negativen Konsequenzen für die steuerliche Gemeinnützigkeit haben. Wenn sich Vereine um die Integration von Flüchtlingen kümmern, ist das geradezu ein Paradebeispiel für gemeinnütziges Handeln. Dafür gilt ihnen mein herzlicher Dank.“
Der Bund hat eine zügige Prüfung und – soweit überhaupt nötig – Klarstellung zugesagt. Denn durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums war zwischenzeitlich Irritation entstanden, ob die beitragsfreie Aufnahme von Flüchtlingen dazu führen kann, dass ein gemeinnütziger Verein seine steuerliche Anerkennung verlieren kann, wenn die Beitragsfreiheit nicht in der Satzung geregelt ist.
Die für die Steuerverwaltung zuständigen Länder bejahen die Gemeinnützigkeit. Deshalb können die Vereine mit ihren Aktivitäten weitermachen.
Wenn sich herausstellen sollte, dass doch noch eine Verwaltungsvorschrift geändert werden müsste, sollte der Bund dies zügig umsetzen. Auch dann werden die Vereine ihre Aktivitäten fortsetzen können.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. 12.11.2015
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.7595
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.120
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
5.626
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.9096
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Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.853
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
2.799
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.429
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.988
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.77741
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
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Änderungen des UStAE zum 31.12.2024
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Widerlegen einer Umgehungsgestaltung bei der Hinzurechnungsbesteuerung
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Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
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