BMF, Schreiben v. 22.10.2019, IV C 3 – S 2493/07/10007 :001, BStBl I 2019, 1015
Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2019
3 Anlagen
Nach § 89 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.
Die Vordruckmuster 2019 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.
Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.
Bei dem Ergänzungsbogen – Kinderzulage – ist im Unterschriftenfeld in Abschnitt B die Zustimmung der Ehefrau/des Ehegatten/des Lebenspartners, gegenüber der/dem das Kindergeld festgesetzt wird, zur Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann/den anderen Ehegatten/den anderen Lebenspartner für jedes Kind getrennt abzugeben.
Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:
- Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.
- Zum Abschnitt G
- Der Anbieter kann unter Abschnitt G den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens und den Text zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ergänzen.
- Das „Feld für Vertragsnummer des Anbieters” auf den Seiten 2, 3 und 4 des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2019 ist optional.
Zum Ergänzungsbogen – Kinderzulage –
- Die Anzahl der Datenblöcke für Kinder im Abschnitt A ist optional. Für jeden Datenblock in Abschnitt A muss ein Abfragefeld im Unterschriftenfeld in Abschnitt B vorgesehen werden.
In Abschnitt A darf der Text
„Die bereits erfassten Daten zu Kind 1 [ ] bzw. Kind 2 [ ] sind nicht mehr gültig, da für das gesamte Kalenderjahr 2019 kein Kindergeld festgesetzt wurde bzw. mir das Kind nicht mehr zugeordnet werden soll.”
auch wie folgt gefasst werden:
„Die bereits erfassten Daten zu nachfolgenden Kindern sind nicht mehr gültig, da für das gesamte Kalenderjahr 2019 kein Kindergeld festgesetzt wurde bzw. mir das Kind nicht mehr zugeordnet werden soll: Kind 1 [ ] bzw. Kind 2 [ ].”
Anlagen
191715A
Normenkette
EStG § 89
EStG § 99 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2019, 1015