Rz. 38

Stand: EL 138 – ET: 6/2024

Können für eine Zweitwohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a EStG als Betriebsausgaben oder nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei nach § 3 Nummer 13 oder Nummer 16 EStG erstattet werden, ist ein Abzug der Tagespauschale insoweit nicht zulässig (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c Satz 3, § 3c Absatz 1 EStG). Wird dagegen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit am Ort des eigenen Hausstandes ausgeübt, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, soweit die weiteren Abzugsvoraussetzungen vorliegen.

 

Beispiel

H unterhält ganzjährig eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung, so dass H die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten abziehen kann. H arbeitet an 40 Tagen im Homeoffice in seiner Zweitwohnung und an 60 Tagen am Ort des eigenen Hausstandes, dem Familienwohnsitz. Die Unterkunftskosten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte betragen monatlich a) 750 EUR und b) 1.015 EUR.

Im Fall a) kann H die Tagespauschale nur für die 60 Tage abziehen, an denen H in der Wohnung des Familienwohnsitzes überwiegend gearbeitet hat. Hierfür besteht keine Abzugseinschränkung. Für die 40 Tage, an denen H die Tätigkeit im Homeoffice seines Hausstandes am Ort der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt hat, darf keine Tagespauschale abgezogen werden, weil die monatlichen Unterkunftskosten von 750 EUR bereits in voller Höhe als Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG abgezogen werden können.

Im Fall b) kann H zusätzlich für 40 Tage die Tagespauschale abziehen, da nach Abzug der Unterkunftskosten für die doppelte Haushaltsführung ein nicht abziehbarer Aufwand verbleibt. Eine weitere Deckelung auf die tatsächlichen Unterkunftskosten ist nicht vorzunehmen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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