Rz. 22
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (vgl. Rdnr. 19). Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (sog. Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG dar.
Rz. 23
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
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20 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und |
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10 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8 |
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
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50 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und |
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25 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8. |
Rz. 24
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Es bestehen keine Bedenken, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) nach § 3 Nummer 50 EStG und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde zu legen:
mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
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30 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und |
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15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8 |
ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
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70 Euro für Elektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 6 und |
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35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge im Sinne der Rdnr. 8. |
Rz. 25
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber im Sinne der Rdnrn. 23 Buchstabe a und 24 Buchstabe a gilt jeder zum unentgeltlichen oder verbilligten Aufladen des Dienstwagens geeignete Stromanschluss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des lohnsteuerlichen Arbeitgebers (nicht eines mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens).
Dem gleichgestellt ist eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellte Stromtankkarte zum Aufladen des Dienstwagens bei einem Dritten. Ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber in diesem Sinne gegeben, sind die Pauschalen nach den Rdnrn. 23 Buchstabe b und 24 Buchstabe b anwendbar.
Rz. 26
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Durch den pauschalen Auslagenersatz sind sämtliche Kosten des Arbeitnehmers für den Ladestrom abgegolten. Ein zusätzlicher Auslagenersatz der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom ist nicht zulässig. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den von einem Dritten bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nummer 50 EStG erstatten. Dies gilt entsprechend für die Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert.