Rz. 16

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,

  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
  • den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
  • den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.
 

Rz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:

  • Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
  • Kunden des Arbeitgebers.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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