Rz. 16
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere für Ladestrom,
- den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers beziehen,
- den die Arbeitnehmer an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung eines mit ihrem Arbeitgeber verbundenen Unternehmens im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes beziehen,
- den Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers beziehen.
Rz. 17
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Die Steuerbefreiung gilt insbesondere nicht für Ladestrom an:
- Geschäftsfreunde des Arbeitgebers und deren Arbeitnehmer,
- Kunden des Arbeitgebers.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen