Durch das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I Seite 2886) wurde die Entfernungspauschale ab dem Jahr 2021 um 5 Cent auf 0,35 EUR und ab dem Jahr 2024 um weitere 3 Cent auf 0,38 EUR angehoben. Die Anhebung gilt erst ab dem 21. Entfernungskilometer und ist bis zum Jahr 2026 befristet.
1.1 Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren. Ihrem Wesen als Pauschale entsprechend kommt es grundsätzlich nicht auf die Höhe der tatsächlichen Aufwendungen an. Unfallkosten können als außergewöhnliche Aufwendungen (§ 9 Absatz 1 Satz 1 EStG) jedoch neben der Entfernungspauschale berücksichtigt werden (vgl. Rz. 30).
Rz. 2
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wird die Entfernungspauschale angesetzt. Übersteigen die Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale anzusetzenden Betrag, können diese übersteigenden Aufwendungen zusätzlich angesetzt werden (§ 9 Absatz 2 Satz 2 EStG; vgl. auch unter Rz. 20ff.).
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer benutzt im Jahr 2021 an 220 Arbeitstagen für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte den Bus und die Bahn. Die kürzeste benutzbare Straßenverbindung beträgt 20 km. Die Monatskarte für den Bus kostet 50 EUR und für die Bahn 65 EUR (= 115 EUR).
Für das gesamte Kalenderjahr ergibt sich eine Entfernungspauschale von 220 Tagen × 20 km × 0,30 EUR = 1.320 EUR. Die für die Nutzung von Bus und Bahn im Kalenderjahr angefallenen Aufwendungen betragen 1.380 EUR (12 × 115 EUR). Da die tatsächlich angefallenen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale übersteigen, kann der übersteigende Betrag zusätzlich angesetzt werden; insgesamt somit 1.380 EUR.
Rz. 3
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Ausgenommen von der Entfernungspauschale sind Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung.
Rz. 4
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Für Flugstrecken sind die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen (BFH vom 26. März 2009, VI R 42/07, BStBl II Seite 724). Die Entfernungspauschale gilt bei der Nutzung von Flugzeugen nur für die An- und Abfahrten zu und von Flughäfen. Bei verbilligter Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nummer 32 EStG sind die vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen ebenso als Werbungskosten anzusetzen.
Rz. 5
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Für Fahrten zwischen Wohnung und einem sog. "Sammelpunkt" oder Wohnung und dem nächstgelegenen Zugang eines "weiträumigen Tätigkeitsgebiets" gelten die Regelungen der Entfernungspauschale entsprechend. Zu den Voraussetzungen und der Anwendung des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG im Einzelnen sind die Rz. 38 bis 46 des BMF-Schreibens zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020, BStBl I Seite 1228 zu beachten.
1.2 Höhe der Entfernungspauschale
Rz. 6
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 EUR für jeden vollen Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
Rz. 7
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Für die Jahre 2021 bis 2026 gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 EUR und ab 2024 von 0,38 EUR. Für die Entfernungen bis zu 20 km ist unverändert ein Entfernungspauschale von 0,30 EUR zu berücksichtigen.
Rz. 8
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Für die Jahre 2021 bis 2023 ist die anzusetzende Entfernungspauschale in Fällen, in denen die Entfernung mindestens 21 Kilometer beträgt, somit wie folgt zu berechnen: Zahl der Arbeitstage × 20 Entfernungskilometer × 0,30 EUR zuzüglich
Zahl der Arbeitstage × restliche Entfernungskilometer × 0,35 EUR.
Rz. 9
Stand: EL 129 – ET: 02/2022
Für die Jahre 2024 bis 2026 ist in diesen Fällen die anzusetzende Entfernungspauschale somit wie folgt zu berechnen:
Zahl der Arbeitstage × 20 Entfernungskilometer × 0,30 EUR zuzüglich
Zahl der Arbeitstage × restliche Entfernungskilometer × 0,38 EUR.
Beispiel 2:
Ein Arbeitnehmer benutzt von Januar bis September 2021 (an 165 Arbeitstagen) für die Wege von seiner Wohnung zur 80 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte und zurück den eigenen Kraftwagen. Dann verlegt er seinen Wohnsitz. Von der neuen Wohnung aus gelangt er ab Oktober (an 55 Arbeitstagen) zur nunmehr nur noch 5 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte mit dem Bus. Hierfür entstehen ihm tatsächliche Kosten in Höhe von (3 × 70 EUR =) 210 EUR.
Für die Strecken mit dem eigenen Kraftwagen ergibt sich eine Entfernungspauschale von 165 Arbeitstagen × 20 km × 0,30 EUR = 990 EUR zuzüglich 165 Arbeitstage × 60 km × 0,35 EUR = 3.465 EUR; in der Summe 4.455 EUR. Für die Strecke mit dem Bus errechnet sich eine Entfernungspauschale von 55 Arbeitstagen × 5 km × 0,30 EUR = 83 EUR. Die insgesamt im Kalenderjahr anzusetzende Entfernungspauschale beträgt 4.538 EUR (4.455 EUR + 83 EUR), da die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel (210 EUR) diese ni...