Rz. 28

Stand: EL 129 – ET: 02/2022

Auf die Entfernungspauschale für Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 9 EStG) sind die Rz. 1 bis 5 und Rz. 12ff. entsprechend anzuwenden. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR gilt bei Familienheimfahrten nicht. Für Flugstrecken und bei verbilligter Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber nach § 3 Nummer 32 EStG sind die tatsächlichen Aufwendungen des Arbeitnehmers anzusetzen. Arbeitgeberleistungen für Familienheimfahrten, die nach § 3 Nummer 13 oder 16 EStG steuerfrei sind, sind nach § 3c Absatz 1 EStG auf die für die Familienheimfahrten anzusetzende Entfernungspauschale anzurechnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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