Rz. 299
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Ab dem Beitragsjahr 2024 erfolgt eine Festsetzung der Zulage
Rz. 300
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Eine Festsetzung von Amts wegen hat die ZfA in folgenden Fällen vorzunehmen:
- Die von der ZfA berechnete Zulage weicht von der beantragten Zulage ab. Die Fälle der bei einer Erstberechnung gekürzten Zulagen wegen nicht erreichtem Mindesteigenbeitrag sind davon nicht betroffen.
- Zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen werden zurückgefordert.
Rz. 301
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Sofern nicht bereits eine Festsetzung von Amts wegen erfolgt ist, kann eine Festsetzung auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten erfolgen. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres vom Zulageberechtigten an die ZfA zu richten. Die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. Geht ab dem 1. Januar 2024 ein Antrag des Zulageberechtigten auf Festsetzung (schriftlich oder elektronisch) für ein Beitragsjahr vor 2024 statt beim Anbieter unmittelbar bei der ZfA ein, ist dies nicht zu beanstanden. Der Anbieter hat in diesen Fällen auf Anforderung der ZfA eine Stellungnahme und die zur Festsetzung erforderlichen Unterlagen nachzureichen.
Rz. 302
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Eine Festsetzung hat die ZfA auch vorzunehmen, wenn das zuständige Finanzamt diese aufgrund nicht erklärbarer, abweichender Daten anfordert und bisher keine Festsetzung erfolgt ist. Das Finanzamt erhält eine Mitteilung über den Ausgang des Verfahrens und hat die festgesetzten Daten seiner Berechnung zugrunde zu legen (§ 91 Abs. 1 Satz 4 EStG).
Rz. 303
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Eine Festsetzung auf Anforderung des Finanzamtes unterbleibt,
- wenn die Zulage nicht oder nicht fristgerecht beantragt worden ist und der ZfA insoweit keine Daten vorliegen oder
- wenn die Frist nach § 90 Abs. 3 Satz 1 EStG bereits abgelaufen ist, die ZfA in diesem Fall zu Unrecht gutgeschriebene oder ausgezahlte Zulagen nicht mehr zurückfordern kann und daher eine Änderung ihrer Daten nicht mehr möglich ist.
Die ZfA teilt dies dem Finanzamt mit. In diesem Fall hat das Finanzamt eine eigene Prüfkompetenz (BFH-Urteil vom 8. September 2020, BStBl II 2022 S. 157).
Rz. 304
Stand: EL 139 – ET: 09/2024
Bis zum Beitragsjahr 2023 erfolgt eine Festsetzung der Zulage nur auf besonderen Antrag des Zulageberechtigten (§ 90 Abs. 4 EStG a. F.).