11.1 Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)
Rz. 35
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Aufwendungen für den Unterhalt können nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind (§ 33a Absatz 1 Satz 6 EStG). Als Maßstab gilt grundsätzlich das Pro-Kopf-Einkommen der Bevölkerung.
Rz. 36
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Die Ländergruppeneinteilung und die sich hiernach ergebenden Kürzungen für die einzelnen Staaten werden durch BMF-Schreiben bekannt gegeben (zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. November 2020, BStBl I Seite 1212).
Rz. 37
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Der Höchstbetrag nach § 33a Absatz 1 Satz 1 EStG und der anrechnungsfreie Betrag nach § 33a Absatz 1 Satz 5 EStG sind entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Die Kürzung nach der Ländergruppeneinteilung gilt nicht für die zur Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung i. S. d. § 33a Absatz 1 Satz 2 EStG.
11.2 Opfergrenzenregelung
Rz. 38
Stand: EL 135 – ET: 08/2023
Eine Abzugsbeschränkung von Unterhaltsaufwendungen kann sich auch durch die Berücksichtigung der Verhältnisse des Steuerpflichtigen selbst und die Anwendung der sog. Opfergrenze ergeben (vgl. hierzu Rz. 16–21 des BMF-Schreibens "Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) als außergewöhnliche Belastung" vom 06. April 2022).
Beispiel 13:
Ein Steuerpflichtiger unterstützt im Kalenderjahr 2021 seine im Heimatland (Ländergruppe 1, keine Kürzung) in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, und zwar seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind (Kindergeld wird gewährt) und seine Schwiegereltern durch Unterhaltsleistungen in Höhe von 8.400 Euro. Die Unterhaltsbedürftigkeit der Ehefrau und der Schwiegereltern ist nachgewiesen. Alle Personen haben keine Bezüge. Der Steuerpflichtige hat Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) in Höhe von 28.000 Euro. Die Steuerabzugsbeträge belaufen sich auf 2.500 Euro. Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung belaufen sich auf 4.800 Euro. An Werbungskosten sind ihm 4.250 Euro entstanden.
1. |
Die Aufwendungen für den Unterhalt sind nach Köpfen auf alle unterstützten Personen aufzuteilen (Rz. 22). Hiernach entfallen auf jede unterstützte Person 2.100 Euro (8.400 Euro : 4). |
2. |
Das minderjährige Kind, für das Kindergeld gewährt wird, gehört nicht zu den begünstigten Unterhaltsempfängern (Rz. 2). Insoweit kommt ein Abzug nicht in Betracht. |
3. |
Für die Unterhaltsleistungen an die Ehefrau gilt die Opfergrenzenregelung nicht. Sie sind in voller Höhe (2.100 Euro) abziehbar. |
4. |
Für die Unterhaltsleistungen an die Schwiegereltern (4.200 Euro) kann eine Begrenzung durch die Opfergrenzenregelung in Betracht kommen. |
4.1 |
Berechnung des Nettoeinkommens: verfügbare Einnahmen (Bruttoarbeitslohn, Steuererstattungen, Kindergeld) |
28.000 Euro |
Steuerabzugsbeträge |
- 2.500 Euro |
Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung |
- 4.800 Euro |
Werbungskosten |
- 4.250 Euro |
verfügbares Nettoeinkommen für die Ermittlung der Opfergrenze |
16.450 Euro |
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4.2 |
Berechnung der Opfergrenze: |
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1 % je volle 500 Euro des Nettoeinkommens |
32 % |
16.450 Euro abgerundet auf volle 500 Euro (16.000 Euro : 500 Euro = 32) |
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abzgl. je 5 %-Punkte für Ehefrau und Kind |
-10 % |
maßgebender Prozentsatz für die Berechnung der Opfergrenze |
22 % |
Die Opfergrenze liegt somit bei 3.619 Euro (22 % von 16 450 Euro). |
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5. |
Berechnung der Abzugsbeträge |
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5.1 |
Aufwendungen für den Unterhalt an die Ehefrau: nachgewiesene Zahlungen (Nr. 3) |
2.100 Euro |
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5.2 |
Aufwendungen für den Unterhalt an die Schwiegereltern: nachgewiesene Zahlungen (Nr. 4): 4.200 Euro, davon höchstens zu berücksichtigen (Opfergrenze, Nr. 4.2) |
3.619 Euro |
Summe der abziehbaren Unterhaltsaufwendungen |
5.719 Euro |
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