Stand: EL 122 – ET: 6/2020
vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I, 3904; BStBl. 1995 I, 67), zuletzt geändert durch Art. 10 der Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12. Juli 2017 (BGBl. I, 2360).
Auf Grund des § 14 Absatz 5 und des § 15 Absatz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I, 406) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I, 613), der durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I, 2310) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 – Verfahren
Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
§ 2 – Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens
(1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögenswirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines Kalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.
(2) 1Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen unverzüglich mitzuteilen:
a) |
den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen, |
b) |
das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, |
c) |
das Ende der Sperrfrist, |
d) |
seinen Institutsschlüssel gemäß § 5 Absatz 1 und |
e) |
die bisherige Vertragsnummer des Arbeitnehmers. |
2Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die Angaben aufzuzeichnen.
(3) 1Das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des Gesetzes angelegt werden, hat
1. |
dem Arbeitgeber, der mit den vermögenswirksamen Leistungen erworbene Wertpapiere verwahrt oder an dessen Unternehmen eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird, oder |
2. |
dem Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes mit den vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird, |
das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist unverzüglich mitzuteilen. 2Wenn über die verbrieften oder nichtverbrieften Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist, hat dies der Arbeitgeber oder das Unternehmen dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
(4) 1Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des Gesetzes angelegt werden, hat dem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut, das die erworbenen Wertpapiere verwahrt, oder der vom Arbeitnehmer benannten Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die erworbenen Wertpapiere verwahrt, das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist unverzüglich mitzuteilen. 2Wenn über die Wertpapiere vor Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist, hat dies das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 – Aufzeichnungspflichten des Beteiligungsunternehmens
(1) 1Das Unternehmen, an dem eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 6 Absatz 2 oder des § 7 Absatz 2 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird, hat den Betrag der vermögenswirksamen Leistungen und das Kalenderjahr, dem sie zuzuordnen sind, sowie das Ende der Sperrfrist aufzuzeichnen. 2Bei Verträgen im Sinne des § 4 des Gesetzes genügt die Aufzeichnung des Endes der Sperrfrist.
(2) Zu den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 ist auch der Arbeitgeber verpflichtet, an dessen Unternehmen eine nichtverbriefte Vermögensbeteiligung im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe g bis l des Gesetzes auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 6 Absatz 1 oder des § 7 Absatz 1 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen begründet oder erworben wird.
§ 4 – Festlegung von Wertpapieren
(1) Wertpapiere, die auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des Gesetzes mit vermögenswirksamen Leistungen erworben werden, sind auf den Namen des Arbeitnehmers dadurch festzulegen, dass sie f...