OFD Magdeburg, Verfügung v. 2.2.2005, S 0321 - 16 - St 251
1. Allgemeines
Sind die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung zur Einkommensteuer gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 EStG nicht erfüllt, findet eine Veranlagung, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer, nur auf Antrag statt (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG).
Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahres durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG). Fällt das Ende der Zweijahresfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet sie mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Abs. 3 AO).
Die innerhalb dieser Frist einzureichende Einkommensteuererklärung ist entweder nach amtlich vorgeschriebenem, eigenhändig zu unterschreibendem Vordruck abzugeben (§ 150 Abs. 1 Satz 1 AO, § 25 Abs. 3 Sätze 4, 5 EStG) oder im automatisierten Besteuerungsverfahren im Wege eines zugelassenen Datenübertragungsverfahrens zu übermitteln (§ 150 Abs. 6 Satz 1 AO i.V.m. § 1 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV – vom 28.1.2003, BGBl 2003 I S. 139). Ein solches zugelassenes Verfahren ist das sog. ELSTER-Programm.
2. Maßgeblicher Zeitpunkt der Antragstellung
Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 87a Abs. 3 Satz 1 AO). In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen (§ 87a Abs. 3 Satz 2 AO). Zu den Anträgen, für die das Gesetz die Schriftform vorsieht, gehört auch der Antrag nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG.
Soll in anderen als den in § 6 StDÜV (Besonderheiten bei Steueranmeldungen und zusammenfassenden Meldungen) geregelten Fällen bei der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungsdaten auf eine qualifizierte elektronische Signatur verzichtet werden, ist für die Datenübermittlung und den Druck der Steuererklärung (komprimierter Vordruck) das von der Finanzverwaltung erstellte Softwarepaket (TeleModul) zu nutzen. Der Steuerpflichtige hat zu versichern, dass im Ausdruck der Steuererklärung keine anschließenden Änderungen vorgenommen worden sind. In diesen Fällen – also auch bei der elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärungsdaten im ELSTER-Verfahren – ersetzt die elektronische Übermittlung von Steuererklärungsdaten nicht die Abgabe einer Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck i.S. des § 150 Abs. 1 AO. Es gilt insoweit das BMF-Schreiben vom 27.12.1999 (IV D 4 – O 2250 – 120/99/IV D 6 – S 0082 – 17/99, BStBl 1999 I S. 1049). Durch das bloße Bereitstellen der Steuererklärungsdaten werden auch die Fristen zur Abgabe einer Steuererklärung nicht gewahrt (Tz. 5 des BMF-Schreibens vom 5.2.2003, IV D 4 – O 2250 – 38/03 – StDÜV: Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen –, BStBl 2003 I S. 160).
Beispiel:
Der Stpfl. A, der als Ingenieur nichtselbstständig tätig ist und mit seiner nicht berufstätigen Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, überträgt seine Einkommensteuererklärungsdaten für die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 EStG für den Veranlagungszeitraum 2002 am 30.12.2004 mittels des ELSTER-Moduls elektronisch an das FA. Der komprimierte, von den Ehegatten eigenhändig unterschriebene Steuererklärungsvordruck geht am 4.1.2005 beim FA ein.
Lösung:
Maßgeblich für die Frage, ob die Antragsfrist gewahrt wurde, ist der Zeitpunkt des Eingangs des komprimierten Vordrucks im FA. Da die Antragsfrist mit Ablauf des 31.12.2004 (Freitag) endete und der komprimierte Vordruck erst am 4.1.2005 beim FA eingegangen ist, ist die Antragsfrist versäumt.
3. Rechtsfolgen der Fristversäumnis
3.1 Grundsätzliches
Bei der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht gemäß § 109 Abs. 1 AO nach behördlichem Ermessen verlängerbar ist. Geht die Einkommensteuererklärung nicht in der vorgeschriebenen Form fristgerecht beim FA ein, kann sie nur noch berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten (vgl. AO-Kartei OFD Magdeburg § 110 Karte 1).
3.2 Übermittlungsfehler
Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich berechtigt, die Frist bis zur letzten Minute auszunutzen, sofern er dafür Sorge trägt, dass die von ihm gewählte fristwahrende Rechtshandlung bei einem normalen Geschehensablauf auch tatsächlich rechtzeitig beim Handlungsadressaten eingeht. Stellt daher eine staatliche Einrichtung zur Übermittlung fristgebundener Rechtshandlungen eine elektronische oder vergleichbare Übermittlungsart zur Verfügung, so braucht sich der Steuerpflichtige kurz vor Ablauf der jeweiligen Frist nicht um eine andere Ermittlungsart zu bemühen, wenn er sich auf die elektronisch...