Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Leitsatz (NV)
Bei Beantragung von PKH nach der Klage auch zur Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens muß erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt werden, da PKH grundsätzlich nur für einen Rechtszug gewährt wird. Eine Bezugnahme auf die im Verfahren vor dem FG abgegebene Erklärung ist nur dann ausreichend, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist unter Bezugnahme auf diese Erklärung versichert wird, daß die Verhältnisse unverändert geblieben sind (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. November 1986 IV S 7/86, IV B 49/86, BFHE 148, 13, BStBl II 1987, 62; vom 26. Januar 1996 XI S 45/95, BFH/NV 1996, 501; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 142 Anm. 16).
Normenkette
FGO § 142; ZPO §§ 114, 117, 119
Fundstellen
Haufe-Index 422222 |
BFH/NV 1997, 800 |
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