Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichterhebung von Kosten
Leitsatz (NV)
1. Der Antrag auf Nichterhebung der Kosten ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen diese zu behandeln.
2. Zur Frage der unrichtigen Sachbehandlung i. S. v. § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG.
3. Absehen von der Kostenerhebung nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG nur bei unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.
4. Keine Herabsetzung der Kosten wegen eines angeblich nur geringen gerichtlichen Aufwandes.
Normenkette
GKG §§ 5, 8 Abs. 1 Sätze 1, 3; FGO § 116 Abs. 2, § 136 Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Erinnerungsführerin Nichtzulassungsbeschwerde und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen sowie zur Wahrung der Revisionsfrist rein vorsorglich Revision gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt. Nachdem ihr der Senatsbeschluß über die Zulassung der Revision mitgeteilt worden war, nahm die Erinnerungsführerin ihre Revision zurück.
Der Bundesfinanzhof (BFH) -- Kostenstelle -- setzte daraufhin mit der Kostenrechnung vom ... die Kosten in Höhe von ... DM fest. Hiergegen wendet sich die Erinnerungsführerin mit der Erinnerung, in der sie auf ihren Antrag vom gleichen Tage wegen der Niederschlagung der Kostenrechnung verweist. Sie macht geltend, der Revisionsschriftsatz habe den ausdrücklichen Hinweis auf die eingelegte Nichtzulassungs beschwerde und die rein vorsorgliche Ein legung der Revision gemäß § 116 Abs. 2 FGO enthalten, weil diese Vorschrift in der vom FG erteilten Rechtsmittelbelehrung nicht berücksichtigt gewesen sei. Außerdem sei die Revision zum frühestmöglichen Zeitpunkt zurückgenommen worden; das Gericht habe sich mit der Frage, ob eine Zoll tarifangelegenheit vorliege, nicht mehr auseinanderzusetzen brauchen. Mit Ausnahme der Entscheidung über die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist sei das Gericht mit dem Verfahren bis zur Rücknahme der Revision nicht intensiv befaßt gewesen. Nach der positiven Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde hätte das Revisionsverfahren mit der nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde eingelegten Revision zusammengefaßt und als ein Verfahren fortgesetzt werden können. Auf diese Möglichkeit und die Nachteile der Kostentragung bei Zurücknahme der Revision hätte die zuständige Sachbearbeiterin im BFH anläßlich ihres Telefonanrufs den Prozeß bevollmächtigten hinweisen müssen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Da die Kostenrechnung der Erinnerungsführerin bereits zugegangen ist, stellt ihr Antrag auf Nichterhebung der Kosten nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Erinnerung nach § 5 dieses Gesetzes gegen den Kostenansatz dar (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1985 VII E 1--2/85, BFH/NV 1985, 108, 109 und vom 2. Oktober 1985 III E 3--4/85, BFH/NV 1986, 352).
1. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Voraussetzung für die Nichterhebung ist hiernach eine unrichtige Behandlung der Sache.
a) Falls die Ausführungen der Erinnerungsführerin dahin verstanden werden sollen, daß sie eine unrichtige Sachbehandlung in dem fehlenden Eingehen der vom FG erteilten Rechtsmittelbelehrung auf § 116 Abs. 2 FGO sieht, ist diese Sach behandlung, falls sie unrichtig gewesen sein sollte, jedenfalls nicht ursächlich für die Einlegung der auf § 116 Abs. 2 FGO gestützten Revision. Denn die Erinnerungsführerin hat erkennbar unabhängig von der Fassung der Rechtsmittelbelehrung Revision eingelegt. Es war im übrigen nicht Aufgabe des FG, durch eine entsprechende Fassung der Rechtsmittelbelehrung kundzutun, ob nach seiner Auffassung eine Zolltariffrage (vgl. zum Begriff Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 116 Rz. 7 m. w. N.) entscheidungserheblich war.
b) Eine unrichtige Sachbehandlung ist auch nicht darin zu sehen, daß der BFH trotz einer entsprechenden Bitte der Erinnerungsführerin nicht vor Eingang der Revisionsbegründungsschrift zur Zulässigkeit der auf § 116 Abs. 2 FGO gestützten Revision Stellung genommen und die Erinnerungsführerin in Anbetracht der Kostenfolge aus Nr. 1311 des Kostenverzeichnisses -- KV -- (Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung) dadurch nicht bei der Entscheidung darüber unterstützt hat, ob sie die Revision vor Eingang der Revisionsbegründungsschrift zurücknehmen solle. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dem als Prozeßbevollmächtigten auftretenden Rechtsanwalt Rechtsrat zu erteilen. Die Erinnerungsführerin ist hierauf hingewiesen worden.
c) Schließlich liegt eine unrichtige Sachbehandlung nicht in dem nach Meinung der Erinnerungsführerin erforderlich gewesenen, angeblich unterlassenen Hinweis der "zuständigen Sachbearbeiterin" des BFH auf die Kostenfolge nach § 136 Abs. 2 FGO bei Zurücknahme der Revision durch die Erinnerungsführerin. Eines solchen Hinweises bedurfte es schon deshalb nicht, weil sich die Kostenfolge bei Rücknahme der Revision aus dem Gesetz ergibt, dessen Kenntnis jedenfalls bei einem Anwalt als Prozeßbevollmächtigten vorauszusetzen ist (vgl. auch die Ausführungen unter 2). Es ist in diesem Zusammenhang auch nicht erforderlich, darüber zu entscheiden, ob eine nach § 116 Abs. 2 FGO zulassungsfreie Revision hätte in das Revisionsverfahren übergehen können, das durch Einlegung der Revision nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde anhängig geworden ist. Diese Frage stellt sich nicht mehr, nachdem die gemäß § 116 Abs. 2 FGO eingelegte Revision zurückgenommen worden ist. Sollte eine solche Möglichkeit bestanden haben, wäre es jedenfalls nicht Aufgabe der "Sachbearbeiterin" gewesen, den Prozeßbevollmächtigten darauf hinzuweisen.
2. Ferner kann nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abgesehen werden. Dies wäre nur möglich, wenn der Antrag -- hier die Einlegung der auf § 116 Abs. 2 FGO gestützten Revision -- auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Erinnerungsführerin hat aber nicht vorgetragen, daß sie die Revision in unverschuldeter Unkenntnis der tatsäch lichen und rechtlichen Verhältnisse ein gelegt hat. Anhaltspunkte sind dafür auch sonst nicht vorhanden.
3. Eine Herabsetzung der Kosten wegen eines bisher angeblich verhältnismäßig geringen gerichtlichen Aufwands kommt nicht in Betracht, weil das Kostenrecht dafür keine Rechtsgrundlage enthält. Der infolge einer Rücknahme der Revision geringere gerichtliche Aufwand kann nur im Rahmen von Nr. 1311 KV a. F. berücksichtigt werden. Dessen Voraussetzungen liegen aber im Streitfall nicht vor, weil die Revision erst nach Eingang der Revisionsbegründungsschrift zurückgenommen worden ist.
Fundstellen