Leitsatz (amtlich)
Wird ein zwischen einem minderjährigen Kind und seinen nahen Angehörigen geschlossener Vertrag, der wegen der mangelnden Vertretung des Minderjährigen schwebend unwirksam ist, durch das volljährig gewordene Kind nachträglich genehmigt, so setzt die steuerliche Anerkennung der bürgerlich-rechtlichen Rückwirkung der Genehmigung jedenfalls voraus, daß es sich bei der Zeit bis zur Volljährigkeit nur um eine kurze Zeitspanne handelt und daß für den vorzeitigen Abschluß betriebliche Gründe vorliegen und mit der Rückbeziehung keine besonderen steuerlichen Vorteile erstrebt werden.
Normenkette
EStG § 17; BGB §§ 107, 108 Abs. 1, 3, §§ 1629, 1795
Verfahrensgang
Nachgehend
Tatbestand
In der Revision ist zunächst streitig, ob die Klägerin und Revisionsklägerin zu 2 (Klägerin), die damalige Ehefrau des Klägers und Revisionsklägers zu 1 (Kläger), die am 3. Dezember 1965 ihren Geschäftsanteil an der Firma X-GmbH (im folgenden GmbH) in Höhe von nominell 5 100 DM veräußert hat, innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung an der GmbH wesentlich beteiligt war und ob daher der erzielte Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört.
Am Stammkapital der GmbH waren seit ihrer Gründung im Jahre 1948 der Kläger, die Klägerin und G mit je 7 000 DM (33 1/3 v. H. ) beteiligt.
Am 11. November 1960 übertrugen der Kläger einen Geschäftsanteil von 2 000 DM auf seinen Sohn N und die Klägerin einen Geschäftsanteil von 2 000 DM auf die Tochter P. Gleichzeitig gaben beide Kinder ein unwiderrufliches, bis zum 31. Dezember 1980 befristetes Angebot auf Rückübertragung des ihnen übertragenen Geschäftsanteils nebst Gewinnbezugsrecht jeweils an den Kläger bzw. die Klägerin ab. Durch Vertrag vom 6. Oktober 1964 übertrug der Geseilschaffer G jun., der Erbe des oben genannten G, von seinem Geschäftsanteil in Höhe von 7 000 DM 2 000 DM wie folgt auf die übrigen Gesellschafter:
auf den Kläger 100 DM,
auf die Klägerin 100 DM,
auf den Sohn N 900 DM,
auf die Tochter P 900 DM.
Durch Vertrag vom 3. Dezember 1965 (Nr. 534/1965 der Urkundenrolle - UR - des Notars ... ) veräußerte die Klägerin ihre beiden Geschäftsanteile an der GmbH in Höhe von nominell 5 000 DM und 100 DM für 500 000 DM an die GmbH.
Der Vertrag über den Verkauf und die Übertragung der GmbH-Anteile von der Klägerin auf die damals noch minderjährige Tochter P vom 11. November 1960 (UR 396/1960 des Notars... ) lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt:
Die Erschienenen (1. Klägerin, 2. der Kläger, 3. Fräulein P) baten um Beurkundung folgenden Kauf- und Übertragungsvertrages.
I.
Die Erschienene zu 1. Frau ... (= Klägerin), ist an der Firma X-GmbH mit einem Geschäftsanteil von 7 000 DM beteiligt. Von diesem Anteil verkauft Frau ... hiermit einen Teil in Höhe eines Nominalbetrages von 2 000 DM an die durch den zu 2) Erschienenen vertretene minderjährige P zu folgenden Bedingungen:
1. Der Kaufpreis beträgt 2 000 DM,
2. Das Gewinnbezugsrecht geht vom 1.1.1960 auf die Erschienene zu 3), Fräulein P, über.
3. ...
II.
Frau ... tritt hiermit den verkauften Teil mit einem Nominalbetrag von 2 000 DM ihres Geschäftsanteils an die Erschienene zu 3), ihre Tochter P welche durch ihren Vater, den Erschienenen zu 2), gesetzlich vertreten wird, hiermit ab. Der Erschienene zu 2) nimmt hiermit als gesetzlicher Vertreter seiner Tochter P der Erschienenen zu 3), die Abtretung an. Die Erschienene zu 3) nimmt ebenfalls die Abtretung an.
Am gleichen Tage gaben 1. der Kläger und 2. Fräulein P folgende Erklärung ab (UR 398/1960 des Notars ...):
Der Kläger erklärte:
Durch Urkunde 396/60 des amtierenden Notars hat Fräulein P durch mich, als ihren gesetzlichen Vertreter, von dem Geschäftsanteil ihrer Mutter an der X-GmbH einen Geschäftsanteil mit einem Nominalbetrag von 2 000 DM erworben.
Hiermit trete ich namens meiner Tochter diesen Teil des Geschäftsanteils in Höhe von 2 000 DM nebst Gewinnbezugsrecht ab 11. November 1960 an Frau... ab.
Die Kosten dieser Urkunde trage ich. Dieses Angebot auf Übertragung des Geschäftsanteils ist unwiderruflich befristet bis zum 31. Dezember 1980.
Für meine Ehe besteht Gütertrennung.
Fräulein P ist am 24.6.1940 geboren, und mit der Abgabe des Angebots einverstanden."
Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu den vorgenannten Urkunden wurde nicht beantragt. Die Kläger tragen vor, ihre Tochter P habe mit ihrer Volljährigkeit am 24. Juni 1961 die Übertragung der Geschäftsanteile rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts genehmigt. Das Rückübertragungsangebot (UR 398/1960) habe die Tochter nicht genehmigt. Zwischen der Übertragung des Geschäftsanteils von 2 000 DM auf die Tochter am 11. November 1960 und der Veräußerung der restlichen Geschäftsanteile durch die Klägerin am 3. Dezember 1965 habe danach ein Zeitraum von mehr als fünf Jahren gelegen, so daß die Klägerin innerhalb der letzten fünf Jahre an der GmbH nicht wesentlich beteiligt gewesen sei.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) ging davon aus, daß die Genehmigung des Vertrages durch die Tochter keine steuerliche Rückwirkung habe, weil nicht unverzüglich nach Abschluß des Geschäfts die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung beantragt und erteilt worden sei. Er war der Auffassung, daß die Klägerin außerdem infolge des bis 1980 befristeten, unwiderruflichen Rückübertragungsangebots weiterhin wirtschaftliche Eigentümerin des Geschäftsanteils geblieben sei und unterwarf den Veräußerungsgewinn von 490 000 DM - dessen Höhe zwischen den Beteiligten unstreitig ist - der Einkommensteuer.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das FG als unbegründet ab.
Das FG vertrat den Standpunkt, die Klägerin habe frühestens am 24. Juni 1961 in steuerrechtlich wirksamer Weise einen Geschäftsanteil an der GmbH in Höhe von 2 000 DM an ihre Tochter veräußert. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Klägerin und ihre Tochter nach deren Volljährigkeit einen neuen Kauf- und Abtretungsvertrag abgeschlossen haben oder ob der Vertrag vom 11. November 1960 durch die nachträgliche Genehmigung durch die volljährig gewordene Tochter wirksam geworden sei.
Mit der Revision beantragen die Kläger, unter Aufhebung der Vorentscheidung und des dem FG-Urteil zugrunde liegenden Einkommensteuerbescheides 1965 vom 12. Mai 1969 und der zugehörigen Einspruchsentscheidung vom 22. Dezember 1969, die Einkommensteuer nach einem um 500 000 DM zu vermindernden Einkommen festzusetzen. Zur Begründung tragen sie vor, es werde die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Das FG habe die angebotenen Zeugenbeweise nicht erhoben. Es sei Beweis dafür angetreten worden, daß die Tochter die Erklärungen mit bürgerlich-rechtlicher Rückwirkung genehmigt habe. Die Meinung des FG, daß diese bürgerlich-rechtliche Rückwirkung steuerrechtlich nicht anerkannt werde, sei rechtsirrtümlich. Der Rechtsirrtum ergebe sich insbesondere daraus, daß die steuerrechtliche Wirkung nicht deshalb habe versagt werden dürfen, weil ein zu langer Schwebezustand bestanden habe. Es sei im einzelnen dargelegt worden, daß zwischen dem Abschluß des Vertrages vom 11. November 1960 und der Genehmigung durch die Tochter kein längerer Zeitraum entstanden sei, als wenn die Verträge dem Vormundschaftsgericht zur Genehmigung vorgelegt worden wären.
Das FG habe ferner den Beweisantritt darüber, daß die Klägerin unmittelbar nach Vertragsabschluß am 11. November 1960 auf ihr Recht zum Rückerwerb des Geschäftsanteils und auf sonstige ihr seitens der Tochter eingeräumte Rechte der Tochter gegenüber verzichtet habe, nicht erhoben und damit ebenfalls formelles Recht verletzt. Diese Erklärungen der Klägerin ihrer Tochter gegenüber seien ernsthaft gemeint gewesen, was sich schon daraus ergebe, daß die Klägerin zu keinem Zeitpunkt mehr in Wahrung der ihr angebotenen Rechte tätig geworden sei.
Zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs der restlichen GmbH-Anteile sei deshalb die Klägerin nicht mehr Inhaberin des am 11. November 1960 an die Tochter veräußerten Geschäftsanteils gewesen. § 17 EStG finde aus diesem Grunde auf die Veräußerung der restlichen Anteile keine Anwendung.
Darüber hinaus sei es dem Gericht bekannt gewesen, daß Kläger und Klägerin zum damaligen Zeitpunkt getrennt gelebt hätten und inzwischen geschieden worden seien. Es habe deshalb keine Möglichkeit mehr bestanden, den Kläger in die Veranlagung der Klägerin einzubeziehen.
Die Meinung des FG, daß die beiden beurkundeten Erklärungen vom 11. November 1960 ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellten, sei nicht richtig. Die Parteien hätten die getrennte Beurkundung ausdrücklich gewünscht, um damit nach außen erkennbar zu machen, daß es sich um getrennte Rechtsgeschäfte handle.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der Senat teilt die Auffassung des FG, daß es sich bei der notariell beurkundeten Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils der Klägerin von nominell 2 000 DM auf ihre Tochter und dem am gleichen Tage ebenfalls notariell beurkundeten, für 20 Jahre unwiderruflichen Vertragsangebot der Tochter auf Rückübertragung dieses Anteils um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt. Denn die Abtretung der Klägerin und das Angebot der Tochter auf Rückübertragung des abgetretenen Anteils gehören ebenso wie die entsprechende Anteilsübertragung vom Kläger auf den Sohn und das entsprechende Angebot des Sohnes nach dem offensichtlichen Willen der Beteiligten zusammen. Schon aufgrund der Gleichzeitigkeit der Abtretungen einerseits und der Angebote auf Rückübertragung andererseits muß davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen der Beteiligten die Geschäftsanteile an die Kinder jeweils nicht ohne das gleichzeitige unwiderrufliche Angebot der Kinder auf Rückübertragung abgetreten worden wären, jedenfalls nicht zum damaligen Zeitpunkt. Die Zusammengehörigkeit i. S. eines einheitlichen Rechtsgeschäfts ergibt sich auch aus der rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der den Abtretungen der Geschäftsanteile hinzugefügten Angebote auf Rückübertragung, die auch schon die einseitigen Verfügungserklärungen der Kinder enthielten; von deren Annahme durch bloße einseitige Erklärung von seiten der Kläger hing daher das Schicksal der Abtretungen an die Kinder, d. h. ihr Bestand überhaupt ab (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Anm. zu § 139; ebenso Jauernig/Schlechtriem, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Anm. zu § 139). Die Zusammengehörigkeit ergibt sich aber gerade auch aus dem Einwand der Kläger, die den Abtretungen der Geschäftsanteile an die Kinder hinzugefügten unwiderruflichen Angebote auf Rückübertragung sollten nur eine erzieherische Maßnahme darstellen. Dieser Einwand spricht schon deshalb nicht gegen die Ernsthaftigkeit der notariell beurkundeten Vertragsangebote auf Rückübertragung, weil sie als erzieherische Maßnahme nur wirksam sein konnten, wenn der Rückerwerb der Anteile durch die Kläger ohne jede weitere Mitwirkung der Kinder jederzeit rechtlich und tatsächlich möglich war, und außerdem die Absicht, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, nur auf seiten der Klägerin bestand, nicht hingegen auf seiten der Tochter, die das unwiderrufliche Vertragsangebot machen mußte. Das FG hatte daher keine Veranlassung, darüber Beweis zu erheben, ob die Klägerin von vornherein nicht die Absicht hatte, das Angebot auf Rückübertragung anzunehmen.
Zur Frage, ob der Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils durch ein minderjähriges Kind nach § 1822 Nr. 3 oder Nr. 10 BGB der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf, werden in der Zivilrechtsliteratur unterschiedliche Meinungen vertreten (bejahend Palandt, a. a. O., nach § 1822 Nr. 3; Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch; Soergel/Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, und Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB - BGB-RGRK -, nach § 1822 Nr. 10 im Hinblick auf §§ 24 und 31 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung; verneinend Schilling in Hachenburg, Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anm. 3 zu § 15; mehr auf den Einzelfall abstellend Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch. 10. /11. Aufl., Anm. 69 zu §§ 1821 und 1822). Der Senat braucht jedoch darüber nicht zu entscheiden, da hier die zivilrechtliche Rechtsfolge der schwebenden Unwirksamkeit schon aus einem anderen Grunde eintrat.
Die minderjährige Tochter bedurfte für die Abgabe ihrer empfangsbedürftigen Willenserklärungen bei dem einheitlichen Rechtsgeschäft vom 11. November 1960 - unabhängig von der Frage der Erforderlichkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung des Rechtsgeschäfts - gemäß § 107 BGB der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters, da sie durch dieses Rechtsgeschäft nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangte. Gemäß § 1629 i. V. m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB konnte aber der Vater, der als gesetzlicher Vertreter der Tochter aufgetreten ist, die Tochter nicht vertreten, da es sich um ein Rechtsgeschäft zwischen seiner Ehefrau und der Tochter handelte. Es hätte demnach gemäß § 1909 Abs. 1 BGB ein Ergänzungspfleger bestellt werden müssen, von dessen Einwilligung die Wirksamkeit der Willenserklärungen der Tochter abhing. Da dies nicht geschehen ist, war das gesamte Rechtsgeschäft schwebend unwirksam.
Wird der Minderjährige, der ein Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bzw. des Ergänzungspflegers abgeschlossen hat, volljährig, so tritt gemäß § 108 Abs. 3 BGB seine nachträgliche Genehmigung bei Erlangung der Volljährigkeit rückwirkend (ex tunc) an die Stelle der fehlenden Einwilligung des Vertreters bzw. Pflegers; sie ersetzt im übrigen auch die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Die Rechtsfolge ist also zivilrechtlich dieselbe wie bei der nachträglichen Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, die das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft auch von Anfang an wirksam werden läßt.
Die Frage, ob die nachträgliche Genehmigung des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts durch das Kind selbst nach Erlangung der Volljährigkeit 7 1/2 Monate später - wie im Zivilrecht - auch steuerrechtlich das Rechtsgeschäft ex tunc wirksam werden läßt, ist - soweit übersehbar - noch nicht entschieden worden. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur steuerlichen Anerkennung der zivilrechtlichen Rückbeziehung einer nachträglichen Genehmigung eines genehmigungsbedürftigen schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts eines Minderjährigen durch das Vormundschaftsgericht geht dahin, daß die Rückwirkung anerkannt wird, wenn die Genehmigung unverzüglich beantragt und in angemessener Frist erteilt wird (vgl. Urteile vom 8. November 1972 I R 227/70, BFHE 108, 299, BStBl II 1973, 287, und vom 1. Februar 1973 IV R 49/68, BFHE 108, 197, BStBl II 1973, 307).
Die Genehmigung eines wegen mangelhafter Vertretung schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts eines minderjährigen Kindes durch das volljährig gewordene Kind unterscheidet sich aber von der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht wesentlich dadurch, daß sie a) nicht unumgänglich ist wie die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht, vielmehr nur in Betracht kommt, wenn es die Beteiligten versäumt haben, für die erforderliche Vertretung des Minderjährigen zu sorgen, daß b) unmittelbar nach Abschluß des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts dazu nichts unternommen werden muß und auch nichts unternommen werden kann, um die Genehmigung in angemessener Frist zu erlangen und daß c) keinerlei Bindung an das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft bis zu seiner möglichen Genehmigung für den Vertragspartner besteht, wie es bei der Vorlage eines Vertrages beim Vormundschaftsgericht bis zu dessen Genehmigung für den Vertragspartner des Kindes, dem das Fehlen der Genehmigung bekannt ist, grundsätzlich eintritt (§ 1830 BGB). Die Vertragsparteien brauchen nur den Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit abzuwarten und haben es, soweit es sich um die Eltern handelt, in der Hand die Vereinbarungen bis dahin zu widerrufen (§ 109 BGB) und, soweit es sich um das volljährig gewordene Kind handelt, die Vereinbarungen durch Nichtgenehmigung endgültig unwirksam werden zu lassen, Änderungen zu fordern oder zu genehmigen. Diese bürgerlich-rechtlichen Regelungen eröffnen die Möglichkeit, Beteiligungen Minderjähriger an Familiengesellschaften und andere Rechtsgeschäfte zwischen Eltern und minderjährigen Kindern zeitlich in ein Wirtschaftsjahr zu verlegen, in dem die Kinder noch minderjährig sind, ohne daß zunächst Klarheit über das endgültige Schicksal der Vereinbarungen zu bestehen brauchte. Gegen die steuerliche Anerkennung der bürgerlich-rechtlich zeitlich uneingeschränkten Rückwirkung der nachträglichen Genehmigung durch das volljährig gewordene Kind spricht a) der für das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der besagt, daß nur ein bereits verwirklichter Tatbestand der Besteuerung nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden darf, und b) daß im Steuerrecht Verträge zwischen nahen Angehörigen grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn sie eindeutig und klar vereinbart sind. Der Senat braucht hier nicht abschließend zu entscheiden, ob steuerrechtlich die Rückwirkung einer nachträglichen Genehmigung derartiger schwebend unwirksamer Rechtsgeschäfte zwischen minderjährigen Kindern und ihren nahen Angehörigen durch die Kinder nach Erlangung der Volljährigkeit auf den Zeitpunkt des Abschlusses anerkannt werden kann. Jedenfalls wäre dafür Voraussetzung, daß es sich nur um eine kurze Zeitspanne handelt, so daß der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung nicht verletzt wird, und daß für die Rückbeziehung betriebliche Gründe vorliegen und damit keine besonderen steuerlichen Vorteile erstrebt werden (vgl. dazu BFH-Urteil vom 5. Dezember 1963 IV 432/62, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Einkommensteuergesetz, § 5, Rechtsspruch 426 und die dort angeführte umfangreiche Rechtsprechung).
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall aber schon deshalb nicht vor, weil die zwischen Vertragsabschluß am 11. November 1960 und Erlangung der Volljährigkeit am 24. Juni 1961 liegenden Monate keine kurze Zeitspanne im obigen Sinne darstellen. Aufgrund der nachträglichen Genehmigung durch die am 24. Juni 1961 volljährig gewordene Tochter konnte daher das einheitliche Rechtsgeschäft vom 11. November 1960 frühestens ab 24. Juni 1961 steuerlich anerkannt werden. Die Revision ist daher unbegründet; denn das FG ist danach mit Recht davon ausgegangen, daß die strittige Voraussetzung der wesentlichen Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre nach § 17 EStG erfüllt ist, weil die Klägerin zumindest vom 3. Dezember 1960 bis 24. Juni 1961 an der GmbH wesentlich, nämlich zu 33 1/3 v. H. beteiligt war.
Im Urteil vom 23. September 1966 VI 147/65 (BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73) hat der VI. Senat des BFH den Standpunkt vertreten, als Veräußerung i. S. des § 23 Abs. 1 EStG könne auch die Abgabe eines bindenden Angebots angesehen werden, wenn der Verkäufer über die Abgabe des Angebots hinaus alles getan habe, was er als Verkäufer zu tun hatte und dadurch das Angebot dem Betreffenden, demgegenüber es abgegeben wurde, wirtschaftlich die Stellung gab, als ob Veräußerung bzw. die Eigentumsübertragung schon vollzogen worden wäre. Im Streitfall ist das FA unter Berufung auf dieses Urteil davon ausgegangen, daß die Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an dem abgetretenen Geschäftsanteil behalten habe, weil die Tochter mit dem unwiderruflichen Angebot auf Rückübertragung des Geschäftsanteils auch die zur Eigentumsübertragung erforderliche Verfügungserklärung abgegeben habe und dadurch der Besitz des Geschäftsanteils und die sich aus ihm ergebenden Rechte völlig vom Willen der Klägerin abhängig geblieben seien. Die Klägerin habe durch bloße Annahmeerklärung jederzeit den Geschäftsanteil erwerben können. Ob auch aus diesem Grunde die Übertragung des Geschäftsanteils auf die Tochter durch Vertrag vom 11 November 1960 steuerlich nicht anzuerkennen ist, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden, da die Revision schon aus den vorgenannten Gründen zurückzuweisen ist. Unbegründet ist jedenfalls in diesem Zusammenhang die Verfahrensrüge der Kläger, das FG habe den angebotenen Beweis dafür, daß die Klägerin unmittelbar nach dem Vertragsabschluß vom 11. November 1960 auf ihr Recht des Rückerwerbs des Anteils durch bloße Annahmeerklärung verzichtet habe, nicht erhoben. Einen solchen Beweisantritt hat es vor dem FG nicht gegeben. Die Behauptung des unmittelbar nach Abgabe des Angebots erklärten Verzichts gegenüber der Tochter stellt vielmehr neues tatsächliches Vorbringen dar, das das Revisionsgericht nicht berücksichtigen kann (§ 118 Abs. 2 FGO).
Was schließlich die Rüge, der Kläger betrifft, das FG habe zu Unrecht den Kläger in das Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1965 einbezogen, so ist auch sie unbegründet. Denn die für das Streitjahr 1965 auf ihren Antrag zusammenveranlagten Kläger haben auch gemeinsam Klage erhoben. Weder der Kläger noch die Klägerin haben vor dem FG Tatsachen vorgetragen, aus denen sich die Notwendigkeit einer getrennten Veranlagung ergeben hätte. Sie haben auch keine Anträge auf getrennte Veranlagung gestellt. Das FG konnte die Kläger ohne entsprechende Anträge schon deshalb nicht getrennt veranlagen, weil dies zu einer unzulässigen Steuererhöhung geführt hätte. Was der Kläger in der Revision zu dieser Frage vorträgt, stellt lediglich neues tatsächliches Vorbringen i. S. des § 118 Abs. 2 FGO dar, das im Widerspruch zu seinem früheren Verhalten steht.
Fundstellen
Haufe-Index 413589 |
BStBl II 1981, 435 |
BFHE 1981, 563 |