Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung
Leitsatz (NV)
Eine Beschwerde gegen den Beschluß des Finanzgerichts, durch den ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung abgelehnt wird, der auf eine Änderung der Kostenentscheidung nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache gerichtet war, ist unzulässig.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO § 138 Abs. 2
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1985 Klage vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg (I 259/87) und erreichte, daß der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuer antragsgemäß durch Bescheid vom 22. September 1987 nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) ermäßigte. Darauf erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend - jedoch mit widerstreitenden Kostenanträgen - in der Hauptsache für erledigt. Das FG entschied durch Beschluß vom 6. November 1987, daß der Kläger die Kosten zu tragen habe. Er habe, so führte das FG zur Begründung aus, Tatsachen, die zur Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache geführt hätten, spätestens im Einspruchsverfahren geltend machen können und sollen (§ 138 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Das FA habe den Änderungsbescheid erst erlassen, nachdem - anders als im Einspruchsverfahren - vor dem FG vorgetragen worden sei, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid für 1985 nicht erhalten.
Mit Schriftsatz vom 17. November 1987 beantragte der Kläger, diesen Beschluß ,,wegen offenbarer Unrichtigkeiten zu berichtigen", weil der für die Entscheidung herangezogene Sachverhalt offensichtlich unzutreffend sei. § 137 FGO sei für die Kostenentscheidung im Streitfall nicht anwendbar. Die Frage, ob dem Prozeßbevollmächtigten der angefochtene Umsatzsteuerbescheid für 1985 mit Wirkung für ihn, den Kläger, bekanntgemacht worden sei, sei mangels Zustellungsvollmacht nicht entscheidungserheblich gewesen. Deshalb habe auch nicht vorgetragen zu werden brauchen, daß sein Prozeßbevollmächtigter den Umsatzsteuerbescheid 1985 nicht erhalten habe.
Das FG lehnte den Antrag durch Beschluß vom 14. Dezember 1987 ab. Es führte zur Begründung aus, die von dem Kläger begehrte Tatbestandsberichtigung sei unzulässig, weil er nicht eine Änderung der Sachverhaltswiedergabe, sondern einen inhaltlich veränderten Ausspruch über die Kostenfolge nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache erstrebe.
Gegen den ihm am 8. Januar 1988 zugestellten Beschluß legte der Kläger am 4. Februar 1988 Beschwerde ein. Der angekündigte Antrag und die Begründung sind bisher nicht eingegangen.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Gegen eine FG-Entscheidung in Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975, BGBl I, 1861, BStBl I, 932, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985, BGBl I, 1274, BStBl I, 496). Das gilt auch für eine nach Erledigung der Hauptsache ergangene isolierte Kostenentscheidung (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1976 VII B 1/76, BFHE 119, 132, BStBl II 1976, 557). Zu den Entscheidungen in Streitsachen über Kosten gehört auch der angefochtene Beschluß des FG. Der Antrag des Klägers, den Tatbestand zu berichtigen, soll, wie das FG zu Recht ausgeführt hat, zu einer Änderung der Kostenentscheidung des FG führen. Der Antrag auf Tatbestandsberichtigung steht danach in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Streit über die Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die Ablehnung der Tatbestandsberichtigung ist deshalb ebenso unanfechtbar wie die Kostenentscheidung selbst. Es wäre mit dem Zweck des BFHEntlG, den BFH nicht mit Kostensachen zu befassen, nicht vereinbar, wenn sich das Revisionsgericht mittelbar - über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung - mit der Kostenentscheidung des FG befassen müßte (BFH-Beschluß vom 28. August 1987 IX B 104/87, BFH/NV 1988, 46).
2. Es braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerde auch nach § 113 Abs. 1, § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unstatthaft ist.
Fundstellen
Haufe-Index 415714 |
BFH/NV 1988, 656 |