Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung der Gebäudeherstellungskosten in die Gegenleistung bei „einheitlichem Vertragswerk“ ist geklärt
Leitsatz (NV)
- Die durch das Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. September 1998 VII (III) 371/92 (EFG 1999, 443) aufgeworfene Rechtsfrage, ob in Fällen eines "einheitlichen Vertragswerks" nur die Anschaffungskosten für das Grundstück oder auch die Herstellungskosten des noch zu errichtenden Gebäudes der Grunderwerbsteuer unterliegen, ist durch das Urteil des BFH vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34) geklärt und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
- Die Rüge mangelnder Sachaufklärung wegen Nichtvernehmung von Zeugen (Verletzung von § 76 FGO) ist unbegründet, wenn das mit der Beschwerde angefochtene Urteil ‐ ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG ‐ nicht auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann.
Normenkette
GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 76, 115 Abs. 2 Nr. 3
Tatbestand
I. Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 2. September 1993 erwarb die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), ein in A gelegenes, mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 500 000 DM. Verkäuferin des Grundstücks war die frühere B-GmbH. Alleiniger Gesellschafter der B-GmbH war C, Geschäftsführerin die Ehefrau des C. Die B-GmbH hatte bereits im Frühjahr 1993 eine Planung zur umfassenden Modernisierung des Objekts sowie für einen Dachgeschossausbau entwickelt.
Mit Bauvertrag vom 1. Oktober 1993 beauftragte die Klägerin C mit der kompletten Rekonstruktion und Modernisierung des von der Klägerin durch Vertrag vom 2. September 1993 erworbenen Anwesens. Grundlagen des Bauvertrages waren u.a. die Leistungsbeschreibung gemäß Baubeschreibung vom 1. September 1993 sowie die Pläne, die der von der B-GmbH beantragten Baugenehmigung zugrunde lagen. Für die Bauleistungen des C wurde eine Vergütung von 2,2 Mio. DM vereinbart. Die B-GmbH hatte bereits am 7. September 1993 ein Bau- und Architekturbüro mit weiteren Planungsleistungen hinsichtlich des streitigen Objekts beauftragt.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) setzte durch Änderungsbescheid vom 28. Mai 1997 gegen die Klägerin nach einer Gegenleistung von 2,7 Mio. DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 54 000 DM fest. Das FA vertrat hierzu die Auffassung, Gegenstand des Grundstückskaufvertrages und des Bauvertrages sei das Grundstück einschließlich des rekonstruierten und modernisierten Gebäudes.
Einspruch und Klage, mit denen sich die Klägerin gegen die Einbeziehung des von ihr für die Bauleistungen aufgewendeten Betrages von 2,2 Mio. DM in die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung wandte, blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führt in seiner klageabweisenden Entscheidung aus, der Klägerin sei von der B-GmbH sowie von C das Grundstück und die der Renovierung dienenden Bauleistungen einheitlich angeboten worden. Zwischen den Vertragsbeteiligten hätten bereits bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages konkrete Vorstellungen über den voraussichtlichen Preis für die Bauleistungen bestanden. Die Klägerin habe das Angebot über den Grundstückskauf und die Sanierung des Gebäudes als einheitliches angenommen. Denn die Hinnahme des von der Anbieterseite (B-GmbH und C) vorbereiteten Geschehensablaufs seitens der Klägerin indiziere einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung. Auf die zeitliche Abfolge der Vertragsabschlüsse sowie darauf, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können, komme es nicht an. Auch die von der Klägerin vorgetragene Eigeninitiative (Einholung eines Alternativangebotes, weitere Verhandlungen über die Bauleistungen auch nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages) sei nicht geeignet, den sich aus dem Geschehensablauf ergebenden objektiv-sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf- und dem Bauvertrag zu erschüttern. Einer Beweiserhebung bedürfe es insoweit deshalb nicht.
Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensfehler geltend macht.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich aus dem Urteil des Niedersächsischen FG vom 15. September 1998 VII (III) 371/92 (Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1999, 443). In diesem Urteil habe das Niedersächsische FG in Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Auffassung vertreten, in Fällen eines "einheitlichen Vertragswerks" seien nur die Anschaffungskosten für das Grundstück und nicht auch die Herstellungskosten des noch zu errichtenden Gebäudes der Grunderwerbsteuer zu unterwerfen. Im Übrigen sei die Doppelbelastung mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer mit den gesetzlichen Grundwertungen in § 4 Nr. 9 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht vereinbar.
Das mit der Beschwerde angegriffene Urteil beruhe ferner auf einem Verfahrensmangel, weil das FG den Sachverhalt nur mangelhaft aufgeklärt habe. Sie, die Klägerin, habe in der Klageschrift dezidiert dargelegt, dass sie wegen der Bauleistungen mit den unterschiedlichsten Bauträgerunternehmen Kontakt aufgenommen, über ein ihr vorliegendes Angebot der Firma D-GmbH bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages noch nicht entschieden und auch sonst für sie keine rechtliche oder faktische Bindung an das Angebot des C oder der B-GmbH bestanden habe. Ferner habe sie vorgetragen, die Verhandlung mit C und der D-GmbH auch noch nach dem Abschluss des Kaufvertrages fortgesetzt zu haben, und dass sich diese Verhandlungen "auf den Preis konzentriert" hätten. Hierfür habe sie, die Klägerin, drei Zeugen benannt. Diese Beweisangebote habe das FG übergangen. Sie habe noch im Termin zur mündlichen Verhandlung auf das Beweisangebot hingewiesen. Hierauf habe der Vorsitzende bemerkt, der Senat halte eine Beweisaufnahme nicht für erforderlich; die unter Beweis gestellten Behauptungen würden vom Senat als wahr unterstellt.
Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das FA beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Hinsichtlich der von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfragen besteht nach der Entscheidung des BFH vom 27. Oktober 1999 II R 17/99 (BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34), mit dem das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 1999, 443 aufgehoben wurde und in dem zu diesen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen wurde, kein allgemeiner Klärungsbedarf mehr. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt deshalb nicht in Betracht.
2. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel kann die Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg haben.
a) Soweit die Klägerin rügt, dass das FG entgegen ihrem bereits im Klageschriftsatz gestellten Antrag Zeugen nicht vernommen habe, ist die darin enthaltene Rüge mangelnder Sachaufklärung (Verletzung von § 76 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―) unbegründet. Denn entgegen der Auffassung der Klägerin kann das mit der Beschwerde angefochtene Urteil ―ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des FG― nicht auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen. Nach der Rechtsauffassung des FG, welches sich insoweit auf die BFH-Entscheidungen vom 23. November 1994 II R 53/94 (BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331), vom 23. August 1995 II R 93/92 (BFH/NV 1996, 354) und vom 28. Mai 1998 II R 66/96 (BFH/NV 1999, 75) gestützt hat, kam es auf die von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptungen tatsächlicher Art nicht an. Für das FG allein ausschlaggebend war das objektive Geschehen, nämlich dass der Klägerin von der personell verflochtenen Verkäuferseite das Grundstück mit den bereits im Einzelnen feststehenden Bauleistungen zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wurde und sie dieses Angebot tatsächlich angenommen hat. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung kam es ―wie das FG ausdrücklich ausführt― auf die Eigeninitiative der Klägerin, also auf ihre Verhandlungen mit anderen Bauunternehmen (auch nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages), auf den Umstand, dass noch nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages Preisverhandlungen mit C geführt wurden, sowie auf die Gründe, die schließlich zur Beauftragung des C geführt haben, nicht an. Unerheblich ist danach auch, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages auf die Beauftragung des C mit den Sanierungsarbeiten weder faktisch noch rechtlich festgelegt war.
b) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 96 FGO rügt und geltend macht, "das Gericht habe der Entscheidung jedenfalls nicht die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung zugrunde gelegt", ist die Beschwerde unzulässig, weil die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung diesen Verfahrensmangel nicht schlüssig dargelegt hat. Hierzu hätte die Klägerin vortragen müssen, welche konkreten Tatsachen das FG nicht berücksichtigt hat und inwiefern die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen für das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des FG ursächlich war. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Klägerin hat weder die vom FG nach ihrer Auffassung unberücksichtigt gebliebenen Tatsachen konkret bezeichnet, noch ausgehend von der Rechtsauffassung des FG die Rechtserheblichkeit dieser Tatsachen dargelegt.
Fundstellen
Haufe-Index 510246 |
BFH/NV 2001, 208 |