Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlende Revisionsbegründung trotz mit Begründung versehener NZB
Leitsatz (NV)
Das Erfordernis einer Revisionsbegründung ist nicht bereits deshalb erfüllt, weil die im selben Schriftsatz eingelegte NZB begründet wurde.
Normenkette
FGO § 120 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Der Beigeladene und Revisionskläger (Beigeladener) legte gegen das am 7. Juli 1993 zugestellte Urteil des Finanzgerichts (FG) mit Schriftsatz vom 9. August 1993 rechtzeitig Revision ein. Im selben Schriftsatz hieß es weiter: Soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, legen wir hiermit Nichtzulassungsbeschwerde ein ...
1. Soweit Revision eingelegt ist, werden wir die Begründung innerhalb der zulässigen Frist einreichen.
2. Soweit Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist, begründen wir diese Nichtzulassungsbeschwerde wie folgt ...
Die Revisionsbegründung ist bis heute nicht eingegangen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Im Streitfall endete diese Frist mit Ablauf des 9. September 1993. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Revisionsbegründung nicht eingegangen. Ein Antrag auf Fristverlängerung wurde erst nach Ablauf der Frist gestellt. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) rechtfertigen könnten, wurden trotz eines Hinweises der Senatsgeschäftsstelle auf die Fristversäumnis nicht vorgetragen.
Allerdings ist es möglich, wegen der Revisionsbegründung auf die im selben Schriftsatz enthaltenen Gründe einer Nichtzulassungsbeschwerde zu verweisen, wenn die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich auch der Begründung der Revision genügt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juli 1965 III C 105.64, BVerwGE 21, 286; vom 17. Oktober 1968 VIII CB 188.67, Neue Juristische Wochenschrift 1969, 1076). Im Streitfall fehlt es aber sogar an einer solchen Verweisung.
Zudem ist Mindesterfordernis für die Revisionsbegründung, daß - sofern nicht bereits in der Revisionsschrift geschehen - ein bestimmter Antrag enthalten ist, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen gerügt werden, die den Mangel ergeben (§ 120 Abs. 2 FGO). Auch hieran fehlt es im Streitfall. Insbesondere ist nicht erkennbar, ob der Revisionskläger die Verletzung materiellen Rechts oder von Verfahrensfehlern rügen will.
Fundstellen