Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsturnus bei Steuerberater; Begründungserfordernis; Verfahrensmangel; Einsatz mehrerer Prüfer
Leitsatz (NV)
1. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Anordnung einer erneuten Außenprüfung nach einem prüfungsfreien Zeitraum von einem Jahr außer des Hinweises auf § 193 Abs. 1 AO 1977 keiner besonderen Begründung bedarf. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage hätte der Beschwerdeführer daher konkret und substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm wieder aufgeworfene Frage wieder klärungsbedürftig sei, d.h. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei.
2. Eine besondere Begründung ist nur erforderlich, wenn entgegen den bestehenden Verwaltungsvorschriften eine Anschlussprüfung vorgenommen wird oder aber ein Betrieb in relativ kurzer Zeit wiederholt geprüft wird und dabei nur Zeiträume von ein bis zwei Jahren prüfungsfrei bleiben.
3. Hat das FA in Aussicht gestellt, die Prüfung an Amtsstelle durchzuführen, erübrigen sich auch diesbezügliche Ausführungen des FG. Das gilt auch für den Umstand, dass der Steuerpflichtige Steuerberater ist, weil in diesem Fall die Steuererklärung nicht durch eine fremde Person kontrolliert wird.
4. Ob das FA zwei Prüfer einsetzt, bleibt seiner Entscheidung überlassen.
Normenkette
AO 1977 §§ 193, 196; FGO § 115 Abs. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Niedersächsisches FG (Urteil vom 15.08.2002; Aktenzeichen 16 K 14640/00) |
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) beim Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Außenprüfung für die Jahre 1996 bis 1998 anordnen durfte. Der Kläger bezieht Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit. Mit der Prüfung wurde noch nicht begonnen.
Einspruch und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ die Revision nicht zu.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Von einer weiteren Wiedergabe des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Da durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bereits geklärt ist, dass der durchschnittliche Prüfungsturnus als rechtliches Kriterium der Anordnung einer Außenprüfung nicht entgegensteht und die Anordnung einer erneuten Prüfung nach einem prüfungsfreien Zeitraum von einem Jahr außer des Hinweises auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) keiner besonderen Begründung bedarf (Senatsurteil vom 11. November 1993 IV R 119/92, BFH/NV 1994, 444, m.w.N.; vgl. weiter BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 X S 10/02, BFH/NV 2003, 296, und vom 23. Juni 2003 X B 165/02, BFH/NV 2003, 1147), ist eine erneute Entscheidung durch den BFH grundsätzlich nicht mehr notwendig (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 IV B 151/01, BFH/NV 2003, 1040). Der Kläger hätte daher zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung konkret und substantiiert darauf eingehen müssen, inwieweit die von ihm aufgeworfene Frage trotz der bestehenden Rechtsprechung wieder klärungsbedürftig sei, d.h. insbesondere in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten sei (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1147 und 1040). Das hat der Kläger indes unterlassen.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Vorwurf, das FG habe den Beschluss des BFH vom 27. Juli 2001 XI B 133/00 (BFH/NV 2001, 1534) nicht nur nicht richtig angewandt, sondern sogar in sein Gegenteil verkehrt. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. In dem dort entschiedenen Fall spielte die Frage eine Rolle, ob der bloße Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 als Begründung einer Prüfungsanordnung auch dann genüge, wenn es sich bei der neu angeordneten Prüfung um eine sog. Anschlussprüfung handelt oder der prüfungsfreie Zeitraum nur ein Jahr beträgt. Derartige Sachverhalte liegen hier ersichtlich nicht vor.
2. Damit ist (insoweit) auch ein Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht ausreichend dargelegt worden. Das gilt in gleicher Weise für den Hinweis des Klägers auf das Senatsurteil vom 24. Januar 1985 IV R 232/82 (BFHE 143, 210, BStBl II 1985, 568). Dort ging der Senat in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung noch von einer sog. Anlassprüfung aus. Wie sich aber aus seinem danach ergangenen Urteil vom 29. Oktober 1992 IV R 47/91 (BFH/NV 1993, 149) ergibt, ist auch nach der Ansicht des beschließenden Senates eine besondere Begründung nur noch erforderlich, wenn entgegen den bestehenden Verwaltungsvorschriften eine Anschlussprüfung angeordnet wird oder aber ein Betrieb in relativ kurzer Zeit wiederholt geprüft wird und dabei nur Zeiträume von ein bis zwei Jahren prüfungsfrei bleiben. Von einem solchen Sachverhalt ist aber im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Denn wie der Kläger selbst einräumt, beträgt der prüfungsfreie Zeitraum in seinem Fall mehr als ein Jahrzehnt.
3. Der Kläger hat schließlich auch einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), nicht schlüssig gerügt. Für die Prüfung, ob ein Verfahrensmangel in diesem Sinne vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 79, m.w.N. aus der ständigen Rechtsprechung des BFH). Danach war (ausgehend vom Rechtsstandpunkt des FG) eine über den Hinweis auf § 193 Abs. 1 AO 1977 hinausgehende, weitere Begründung der angeordneten Prüfung nicht erforderlich, weil das FA einen bestimmten Prüfungsturnus nicht einhalten musste, zumal das FA in der Einspruchsentscheidung auf die Argumente des Klägers eingegangen war. Da das FA in Aussicht gestellt hatte, die Prüfung an Amtsstelle durchzuführen, erübrigten sich auch diesbezügliche Ausführungen des FG. Das gilt auch für den Umstand, dass der Kläger Steuerberater ist. In diesem Fall wird --ungeachtet dessen-- die Steuererklärung nicht durch eine fremde Person kontrolliert. Ob das FA zwei Prüfer bestimmt, muss seiner Entscheidung überlassen bleiben.
Fundstellen
Haufe-Index 1244331 |
BFH/NV 2004, 1617 |