Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensmängel
Leitsatz (NV)
1. Die Rüge, das FG habe die erhobenen Beweise unzutreffend gewürdigt, betrifft die Verletzung materiellen Rechts, nicht von Verfahrensrecht.
2. Unterläßt das FG eine sich nach Sachlage aufdrängende Befragung eines Zeugen, kann §76 FGO verletzt sein. Eine diesbezügliche ordnungsgemäße Verfahrensrüge setzt aber u. a. die Darlegung voraus, daß sich dem FG eine weitergehende Befragung auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen.
3. Die schlüssige Rüge einer Verletzung des §96 FGO setzt Darlegungen darüber voraus, daß das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt habe.
4. Wird eine GmbH für ihren Gesellschaftern nahestehenden Unternehmen tätig, so muß sie hierfür zur Vermeidung einer vGA ein angemessenes Entgelt erhalten.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2-3
Gründe
Die Beschwerde ist teils unzulässig und im übrigen unbegründet. Sie war deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise nicht schlüssig dargelegt. Im übrigen greifen sie nicht durch.
a) Verletzung von §76 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
Mit ihrer Behauptung, das Finanzgericht (FG) wäre zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn es berücksichtigt hätte, was der Zeuge S tatsächlich sagen wollte, legt die Klägerin keinen Verfahrensfehler dar. Sie rügt vielmehr eine angeblich unzutreffende Beweiswürdigung der Zeugenaussage. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind jedoch revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Prüfung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Rz. 28, m. w. N.).
Soweit die Klägerin sinngemäß behauptet, das FG habe den Zeugen S nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung befragen müssen, wird nicht dargelegt, weshalb sich eine entsprechende Befragung dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung im übrigen hätte aufdrängen müssen. Zum einen war der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung dem FG bekannt. Zum anderen war es auf der Grundlage der Rechtsauffassung des FG unerheblich, daß der Zeuge die vereinbarte Vergütung der Höhe nach für unangemessen hielt. Es ging allein um die Frage, ob die Klägerin mit den ihren Gesellschaftern nahestehenden Unternehmen abweichende Vereinbarungen über die Höhe der Vergütungen getroffen hatte. Dazu ergibt sich jedoch aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen nichts. Ein Widerspruch zwischen der Zeugenaussage und der eidesstattlichen Versicherung ist in dem letztlich allein entscheidenden Punkt nicht erkennbar.
Die Klägerin legt in ihrer Beschwerdebegründung auch nicht schlüssig dar, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung im übrigen hätte aufdrängen müssen, den Zeugen S nach Verträgen vom "30. 06. 1980" zu befragen. Auch insoweit interessierte nicht, ob der Zeuge persönlich der Auffassung war, daß die Klägerin ihren Abrechnungen die Verträge vom "30. 06. 1980" zugrunde legen durfte. Entscheidungserheblich war allein, ob die Verträge vom "01. 04. 1981" von den Vertragsparteien so gewollt waren. Diesbezüglich wurde der Zeuge intensiv befragt. Auf Grund der Zeugenbefragung ist das FG zu der Auffassung gelangt, daß die Verträge vom "01. 04. 1981" ernstlich gemeint waren. Dann aber erübrigte sich jede Befragung des Zeugen nach den Verträgen vom "30. 06. 1980".
Die Klägerin behauptet, das FG sei verpflichtet gewesen, den nach seiner Auslegung der Zeugenaussage S entstandenen Widerspruch zu dessen eidesstattlicher Versicherung aufzuklären. Tatsächlich besteht jedoch der behauptete Widerspruch nicht. In seiner eidesstattlichen Versicherung gibt der Zeuge nicht wieder, welcher Vertrag tatsächlich abgeschlossen wurde. Er bekundete lediglich, daß er eine Vergütung von 7 v. H. wegen der geringen Leistungskraft der Fa. ... für unangemessen hoch gehalten habe. Die Angemessenheit der Vergütung kann aber nicht ausschließlich nach der Leistungskraft der Fa. ... beurteilt werden. Es ist auf das zwischen fremden Dritten übliche Entgelt abzustellen. Der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des S schließt es deshalb nicht aus, daß die Geschäftsführer der Klägerin mit den ihnen nahestehenden Unternehmen tatsächlich eine Vereinbarung über 7,25 v. H. bzw. 7,5 v. H. des Umsatzes abschlossen.
b) Verletzung von §96 FGO
Die schlüssige Rüge einer Verletzung des §96 FGO setzt Darlegungen darüber voraus, daß das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis der Verhandlung zugrunde gelegt habe. Dazu steht in der Beschwerdebegründung nichts. Das FG hat die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 1996 aufgefordert, näher bezeichnete Urkunden vorzulegen. Diese Urkunden wurden eingereicht und sind am Ende der FG-Akte abgeheftet. Das FG hat seiner Entscheidung diese Urkunden zugrunde gelegt. Es hätte der Klägerin frei gestanden, weitere Urkunden vorzulegen, falls sie dies für sachdienlich gehalten hätte.
Die von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung aufgestellte Behauptung, das FG habe seine Entscheidung auf das Fehlen des Vertrages vom "30. 06. 1980" gestützt, ist unzutreffend. Ausweislich der Ausführungen des FG auf Seite 14 des Urteils hat es die Existenz dieser Vereinbarung unterstellt, jedoch nicht für entscheidungserheblich gehalten. Deshalb ergibt sich aus der Beschwerdebegründung auch keine Versagung des rechtlichen Gehörs der Klägerin (§96 Abs. 2 FGO).
2. Divergenz
Die Begründung der von der Klägerin geltend gemachten Divergenz genügt nicht den Anforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Danach muß die Divergenz bezeichnet werden. Dies setzt die Wiedergabe eines abstrakten Rechtssatzes voraus, der in einer zu zitierenden Entscheidung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts enthalten ist. Diesem muß ein anderer abstrakter Rechtssatz gegenübergestellt werden, der in der angefochtenen Vorentscheidung enthalten ist und von ersterem abweicht. An letzterem fehlt es. Die Klägerin gibt zwar in ihrer Beschwerdebegründung Grundsätze aus bestimmten höchstrichterlichen Entscheidungen wieder. Sie legt jedoch keinen in der Vorentscheidung enthaltenen Rechtssatz dar, der von diesen Grundsätzen abweicht. Im Gegenteil behauptet sie auf Seite 12 unten, daß der BFH über einen mit dem Streitfall vergleichbaren Sachverhalt noch nicht entschieden habe. Dies legt die Annahme nahe, daß die Vorentscheidung nicht mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung divergiert.
3. Grundsätzliche Bedeutung
Der Senat läßt dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schlüssig darlegt. Auf die Rechtsfrage, der die Klägerin grundsätzliche Bedeutung beimißt, kommt es nicht an. Für den Streitfall steht nicht zur Diskussion, daß die Vertragsparteien das Dauerschuldverhältnis beendet hätten. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG war die Klägerin während der gesamten Streitjahre für die ihren Gesellschaftern nahestehenden Unternehmen geschäftsführend tätig. Folglich wurde das Dauerschuldverhältnis fortgesetzt. Es ist Sinn und Zweck des §8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes, die Klägerin so zu besteuern, als habe sie ein angemessenes Entgelt für ihre Tätigkeit erhalten. Sowohl die Klägerin als auch das FA haben für die Jahre vor 1983 eine Vergütung von 7,25 v. H. bzw. von 7,5 v. H. für angemessen gehalten. Sollte insoweit eine Änderung eingetreten sein, wäre es Sache der Klägerin gewesen, diese nachzuweisen. Dies ist bis heute nicht geschehen.
4. Der Senat sieht von der Wiedergabe des Tatbestandes in entsprechender Anwendung des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen