Leitsatz (amtlich)
Beiderseitige Erledigungserklärungen der Beteiligten sind auch in der Revisionsinstanz möglich und zulässig. Die verfahrensrechtlichen Wirkungen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache können jedoch nur eintreten, wenn die Revision statthaft und zulässig ist (vgl. auch BGH-Beschluß vom 27. Mai 1968 AnwZ (B) 9/67, BGHZ 50, 197, und Zöller/Vollkommer, Zivilprozeßordnung, 14. Aufl., § 91a Anm. 20).
Normenkette
Verfahrensgang
FG Münster |
Fundstellen
Haufe-Index 426019 |
BStBl II 1985, 258 |
BFHE 1985, 8 |
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