Entscheidungsstichwort (Thema)
Umschreibung des Rechtsstoffes ist keine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung
Leitsatz (NV)
Mit der Darlegung in einer wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde, die Zwischenvermietung nur einer Wohnung sei in einem Ausnahmefall als angemessene Gestaltung zu beurteilen, umschreibt der Kläger nur den Rechtsstoff für die Entscheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren. Er stellt damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung heraus.
Normenkette
AO 1977 § 42; UStG 1980 § 4 Nr. 12a, § 15 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) begehren, ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Kläger sind der Ansicht, das Finanzgericht (FG) weiche in der Vorentscheidung, in der Vorsteuerbeträge aus der Errichtung einer zwischenvermieteten Eigentumswohnung wegen Gestaltungsmißbrauchs (§ 42 der Abgabenordnung - AO 1977 -) nicht zum Abzug zugelassen worden waren (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 12a des Umsatzsteuergesetzes - UStG - 1980), von einem Vorbescheid eines anderen Senats des FG (vom 15. September 1987 IX 400/86) in einer Feststellungssache ab. Nach dem bezeichneten Vorbescheid sei die Einschaltung des Zwischenmieters als durchaus angemessene rechtliche Gestaltung angesehen worden. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe die Zwischenvermietung nur einer Wohnung grundsätzlich nicht als angemessene rechtliche Gestaltung angesehen. Im Streitfall ergebe sich jedoch aufgrund des erwähnten Vorbescheids ein vom Grundsätzlichen abweichender Einzelfall.
Mit diesen Ausführungen erfüllen die Kläger nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage darlegen, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil dadurch eine einheitliche Fortentwicklung und Handhabung des Rechts erreicht wird. Der Beschwerdeführer muß substantiiert und konkret angeben, aus welchen Gründen die Klärung der von ihm herausgestellten Rechtsfrage der Rechtseinheitlichkeit und / oder Rechtsentwicklung dient und aus welchen Gründen Interessen der Allgemeinheit berührt sind (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; vom 11. Dezember 1986 V B 61/86, BFH/NV 1987, 309).
Der Kläger hat mit dem Hinweis, die Zwischenvermietung nur einer Wohnung sei in einem Ausnahmefall als angemessene Gestaltung zu beurteilen, keine Rechtsfrage herausgestellt, sondern nur den Rechtsstoff umschrieben, der den rechtlichen Rahmen für die Entscheidung der Streitsache in dem angestrebten Revisionsverfahren bilden könnte (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 3. Februar 1987 V B 99/86, BFH/NV 1987, 312). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch nicht durch den Hinweis auf einen angeblich abweichenden Vorbescheid eines anderen Senats des FG dargelegt worden. Auch insoweit ist aus der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich, in welchen Fragen Meinungsverschiedenheiten bestehen, zumal die Kläger während der Beschwerdefrist nicht erläutert haben, weshalb die Zwischenvermietung in dem bezeichneten Vorbescheid abweichend von der Vorentscheidung im Streitfall beurteilt worden ist.
Hinzu kommt, daß die Kläger mit ihrem Hinweis, im Streitfall liege ein vom Grundsätzlichen abweichender Einzelfall vor, nicht das Interesse der Allgemeinheit an der Klärung etwa bedeutsamer Rechtsfragen dargelegt haben.
Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe weiterer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Fundstellen
Haufe-Index 416266 |
BFH/NV 1989, 707 |