Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorenthaltung von Akteneinsicht als Verfahrensfehler
Leitsatz (NV)
Wer Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers durch vorenthaltene Akteneinsicht begehrt, muß vortragen, welche Tatsachen er durch die begehrte Akteneinsicht zu ermitteln hoffte.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Soweit die Klägerin Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) i.S. von § 119 Nr. 1, 2 FGO rügt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, weil diese Fehler nur mit der zulassungsfreien Revision geltend gemacht werden dürfen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Juni 1986 IX B 90/85, BFHE 146, 39, BStBl II 1986, 679; ständige Rechtsprechung).
2. Soweit die Klägerin Verfahrensfehler des Finanzgerichts (FG) wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung rügt, genügt ihre Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen zur Bezeichnung dieser Mängel Angaben über genau bezeichnete Stellen im schriftsätzlichen Vorbringen gemacht werden, in denen Tatsachen oder Beweismittel unter Angabe des Aufklärungs- oder Beweisthemas und des voraussichtlichen Ermittlungsergebnisses benannt worden sind. Es können auch Tatsachen bezeichnet werden, denen das FG ohne Beweisantritt hätte nachgehen müssen. Außerdem ist ihre Erheblichkeit für den Verfahrensausgang darzulegen (vgl. dazu z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 65 i.V.m. § 120 Anm. 40 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Die Begründung enthält keine Angaben, wo die Klägerin die Tatsachen über den angeblich nicht genügend aufgeklärten Sachverhalt vorgetragen hat, und keine Darlegungen, weshalb dies für die Vorentscheidung nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des FG bedeutsam gewesen wäre.
3. Schließlich ergibt sich auch aus den behaupteten Verletzungen des rechtlichen Gehörs kein Grund für die Zulassung der Revision.
Die Klägerin bezeichnet nicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), welche Tatsachen sie dem FG wegen der ihr vorenthaltenen Akteneinsicht nicht hat vortragen können. Dazu hätte sie mindestens Tatsachen angeben müssen, die sie in den Akten, deren Einsicht sie begehrt hatte, zu ermitteln hoffte. Da im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensfehlers des FG zugelassen werden soll (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO auch die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision zu berücksichtigen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Juni 1992 III B 72/91, BFH/NV 1992, 722; vom 10. Februar 1989 V B 50/87, BFH/NV 1990, 107; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Anm. 35), hätte die Klägerin z.B. vortragen müssen, daß sie wegen Verletzung rechtlichen Gehörs keine Gelegenheit gehabt habe, dem FG die Rechnung mit dem Ausweis der Vorsteuerbeträge vorzulegen, deren Anerkennung sie in dem FG-Verfahren erreichen wollte. Die Klageabweisung beruht nach der Begründung der Vorentscheidung (Seite 15 des Urteils) darauf, daß die Klägerin keine Rechnungen mit den begehrten Vorsteuerbeträgen vorgelegt und auch nicht erklärt hat, in welchen beigezogenen oder beizuziehenden Akten solche Rechnungen enthalten sein könnten.
Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne Angabe von Gründen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.
Fundstellen
Haufe-Index 419265 |
BFH/NV 1994, 380 |