Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Zur Form der Bekanntgabe von Steuerbescheiden
Leitsatz (NV)
- Die zu § 9 Abs. 2 VwZG aufgeworfenen Rechtsfragen sind im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn zum einen ist die Einspruchsentscheidung nach den tatsächlichen und den Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen auch im Beschwerdeverfahren bindenden Feststellungen des Finanzgerichts nicht nach den Vorschriften des VwZG zugestellt worden und zum anderen beantwortet sich die Frage nach der Möglichkeit der "Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen durch Einwurf eines einfachen Briefs" nicht aus § 9 Abs. 2 VwZG, der die Heilung nicht von (allgemeinen) Bekanntgabe-, sondern von Zustellungsmängeln betrifft.
- Weder § 366 AO 1977 noch § 122 AO 1977 schreiben für die Bekanntgabe von Steuerbescheiden die (förmliche) Zustellung vor. Vielmehr liegt die Form der Bekanntgabe im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde. Diese kann daher auch andere als die in § 122 AO 1977 (insbesondere in dessen Abs. 2 - durch die Post - oder Abs. 5 - Zustellung - ) geregelte Formen der Bekanntgabe wählen, z.B. die durch eigenen Boten.
Normenkette
AO 1977 §§ 122, 366; VwZG § 9 Abs. 2
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht hinreichend dargelegt. In der Beschwerdebegründung ist schlüssig und substantiiert darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig ist (Dürr, in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl. 1997, § 115 Rz. 24; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 115 Anm. 8). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von den Klägern zu § 9 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) aufgeworfene(n) Rechtsfrage(n) ist/sind nicht klärungsfähig; sie stellt/stellen sich im Streitfall nicht. Denn zum einen ist die Einspruchsentscheidung nach den tatsächlichen und den Senat mangels zulässiger Verfahrensrügen (s. unten 2. und 3.) auch im Beschwerdeverfahren bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO; Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29; vom 8. Dezember 1998 XI B 159/97, BFH/NV 1999, 662) des Finanzgerichts (FG) nicht nach den Vorschriften des VwZG zugestellt worden und zum anderen beantwortet sich die Frage nach der Möglichkeit der "Bekanntgabe von Einspruchsentscheidungen durch Einwurf eines einfachen Briefs" nicht aus § 9 Abs. 2 VwZG, der nicht die Heilung von (allgemeinen) Bekanntgabe-, sondern von Zustellungsmängeln betrifft.
Sie sind auch nicht klärungsbedürftig. Denn es ergibt sich ohne weiteres (im Umkehrschluss) aus dem Gesetz, dass die Finanzbehörden einen Steuerbescheid ―wie hier geschehen― durch Amtsboten bekannt geben können. Nach § 366 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) ist die Einspruchsentscheidung den Beteiligten bekannt zu geben; § 122 AO 1977 gilt entsprechend (§ 366 AO 1977 Satz 2). Weder § 366 AO 1977 noch § 122 AO 1977 schreiben für die Bekanntgabe die (förmliche) Zustellung vor. Vielmehr liegt die Form der Bekanntgabe im Ermessen der zuständigen Finanzbehörde (Beermann/von Wedel, Steuerliches Verfahrensrecht, § 366 AO Rz. 17). Diese kann daher auch andere als die in § 122 AO 1977 (insbesondere in dessen Abs. 2 ―durch die Post― oder Abs. 5 ―Zustellung―) geregelte Formen der Bekanntgabe wählen, z.B. die durch eigenen Boten (einhellige Auffassung; Urteil des FG Saarland vom 19. August 1992 1 K 87/92, Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1993, 196, rkr.; z.B. Güroff, in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 122 AO Rz. 32; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 122 AO Tz. 47; sowie betreffend Bekanntgabe durch Telefax siehe BFH-Beschluss vom 31. März 1998 I S 8/97, BFH/NV 1998, 1318, 1320, unter 3.a.; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 17/96, BFHE 186, 491, BStBl II 1999, 48, unter 1.; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26. November 1991 4 K 100/91, EFG 1992, 705, rkr.).
2. Die Kläger haben den gerügten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
Dabei ist neues tatsächliches Vorbringen ―wie hier zum Zeitpunkt des Eingangs der im Sammelumschlag übergebenen Schriftstücke sowie des Aktenvermerks über deren angeblichen Zugang― angesichts der Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. oben 1.) von vornherein unbeachtlich.
Für die Rüge eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) fehlen die nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen genauen Angaben bzw. schlüssigen Ausführungen zu bestimmten Punkten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. Oktober 1998 X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom 5. Mai 2000 III B 14/00, BFH/NV 2000, 1349), insbesondere Ausführungen zur Erheblichkeit des Vorbringens angesichts der vom FG durchgeführten Beweisaufnahme.
Die gerügte fehlerhafte Beweiswürdigung sowie die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Beweislastverteilung sind revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und damit einer Nachprüfung durch den BFH im Rahmen einer Verfahrensrüge entzogen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 1997 X B 233/96, BFH/NV 1998, 605; vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874).
3. Abgesehen davon, dass der BFH nach Ablauf der Beschwerdefrist geltend gemachte Zulassungsgründe ―wie hier die vermeintliche Divergenz zum BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92 (BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603)― nicht berücksichtigen darf (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 1998 XI B 147/97, BFH/NV 1999, 652), greift die ―ebenso― verspätete Rüge der vermeintlichen Verletzung des § 55 Abs. 2 FGO zudem offensichtlich nicht durch (siehe BFH-Urteil vom 29. Juli 1998 X R 3/96, BFHE 186, 324, BStBl II 1998, 742).
Fundstellen
Haufe-Index 585719 |
BFH/NV 2001, 887 |