Entscheidungsstichwort (Thema)
(Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses des FA für eine von ihm eingelegte Revision infolge eines auf die Steuerfestsetzung des FG vorbehaltlos bezugnehmenden Änderungsbescheids)
Leitsatz (amtlich)
1. Das Rechtsschutzbedürfnis des FA für eine vom ihm eingelegte Revision entfällt, mit der Folge, daß diese unzulässig wird, wenn das FA in einen während des Revisionsverfahrens erlassenen Änderungsbescheid die Steuer in der im angefochtenen Urteil festgesetzten Höhe vorbehaltlos übernimmt.
2. Eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung des FG reicht als Bezeichnung der Steuerschuld in dem Änderungsbescheid entsprechend § 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 aus.
3. Wenn das FA mit der Übernahme der Steuerfestsetzung des FG nicht insoweit dem Klagebegehren entsprechen will, muß es in dem Änderungsbescheid zum Ausdruck bringen, daß es die Übernahme nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorläufige Wiederholung --vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens-- gewollt hat.
Normenkette
FGO § 100 Abs. 2 S. 1, § 126 Abs. 1; AO 1977 § 157 Abs. 1 S. 2, § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 06.11.1990; Aktenzeichen X-K 104/88) |
Tatbestand
Der Kläger, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionskläger (Kläger) war Eigentümer eines Zweifamilienhauses, das vom 1. August 1985 bis zu seiner Versteigerung im Jahre 1987 leer stand. Er machte für das Streitjahr 1986 als Werbungskosten Schuldzinsen, Versicherungsbeiträge, Grundsteuern und Absetzungen für Abnutzung --AfA-- (insgesamt 45 832 DM) vergeblich geltend. Der Beklagte, Revisionskläger und Anschlußrevisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte deren Berücksichtigung mit der Begründung ab, der Kläger habe in dem Streitjahr keine Einkunftserzielungsabsicht mehr gehabt.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt, indem es die Einkommensteuer aufgrund von Schuldzinsen als Werbungskosten insoweit herabsetzte, als die Darlehensschulden nicht durch den Versteigerungserlös abgedeckt werden konnten. Im übrigen wies es die Klage ab.
Das FA rügt mit seiner Revision Verletzung von § 9 Abs.1 Satz 3 Nr.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Nachdem die Revisionsbegründung dem Kläger unter dem 29. Januar 1991 übersandt worden war, verfolgt dieser mit seiner am 24. Mai 1991 eingegangenen Anschlußrevision sein Klagebegehren weiter.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Einkommensteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Werbungskosten von 45 832 DM auf 4 156 DM festzusetzen.
Zur Begründung seiner Anschlußrevision verweist der Kläger auf sein Vorbringen vor dem FG.
Das FA hat während des Revisionsverfahrens am 11. Juli 1991 den mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1986, zuletzt geändert am 26. Oktober 1990, in der Weise geändert, daß "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6.11.1990 mit ihrer Zustimmung nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 a Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 132 AO nachträglich auch hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags gemäß § 165 Abs.1 AO für vorläufig erklärt" wird. Das FA hat mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 19. Februar 1993 "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Bescheids vom 11. Juli 1991 mit ihrer Zustimmung nach § 172 Abs.1 Nr.2 a der Abgabenordnung (AO) i.V. mit § 132 AO" hinsichtlich weiterer Punkte für vorläufig erklärt.
Auf den Hinweis des Berichterstatters des erkennenden Senats, das Rechtsschutzbedürfnis für seine Revision könne durch die Änderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 entfallen sein, hat das FA vorgetragen, diese Verwaltungsakte seien nichtig und damit unbeachtlich, da sie nicht die betragsmäßig festgesetzte Steuer enthielten. Dieses Erfordernis für einen Steuerbescheid werde nicht durch die Bezugnahme auf das Urteil des FG ersetzt. Der Kläger hat auf den Hinweis des Berichterstatters das Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision des FA ist unzulässig mit der Folge, daß sie durch Beschluß nach § 126 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen ist. Das FA hat mit dem Erlaß der Änderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 das Rechtsschutzbedürfnis für seine Revision verloren.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Revision ist gegeben, wenn der Revisionskläger ein berücksichtigungswürdiges Interesse daran hat, ein Revisionsverfahren zu dem Zwecke zu führen, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihm günstigere zu erreichen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Januar 1985 VIII R 37/84, BFHE 143, 420, BStBl II 1985, 501). Ein Wegfall des Rechtsschutzinteresses führt zur Unzulässigkeit der Revision (BFH-Urteil vom 24. November 1982 II R 172/80, BFHE 137, 6, BStBl II 1983, 237). Dies ist in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen und zu beachten (BFH-Beschluß vom 17. Januar 1985 VII B 46/84, BFHE 142, 564, BStBl II 1985, 302).
Das FA hat mit dem Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 durch die Übernahme der Einkommensteuerfestsetzung des FG dem Klagebegehren des Klägers in der Höhe entsprochen, in der es mit der Revision das Urteil des FG angefochten hat. Es hat die im Urteil des FG enthaltene Steuerfestsetzung in den aufgrund seiner eigenen Änderungskompetenz nach § 172 Abs.1 Satz 1 Nr.2 Buchst.a der Abgabenordnung (AO 1977) erlassenen Bescheid vom 11. Juli 1991 durch Bezugnahme übernommen, ohne daß es hierzu verpflichtet gewesen wäre, und ohne der Übernahme der finanzgerichtlichen Steuerfestsetzung den Vorbehalt hinzuzufügen, daß der BFH im Revisionsverfahren die Auffassung des FG bestätigt.
Der Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 und der nachfolgende vom 19. Februar 1993 sind entgegen der Auffassung des FA nicht deswegen nichtig und damit unbeachtlich, weil in ihnen die Einkommensteuerfestsetzung nicht der Höhe nach angegeben ist. Allerdings muß ein schriftlicher Steuerbescheid nach § 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen. Die Angabe der Steuerschuld kann jedoch durch eine Bezugnahme auf den geänderten Bescheid ersetzt werden (BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 41/88, BFHE 166, 1, BStBl II 1992, 219). Im Streitfall hat das FA in seinem Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 auf "die Einkommensteuerfestsetzung 1986 in Gestalt des Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6.11.1990" Bezug genommen. Zum Zwecke der Bezeichnung der Steuerschuld i.S. von § 157 Abs.1 Satz 2 AO 1977 muß eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung durch das FG ebenso ausreichen wie eine Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung in dem geänderten Bescheid. Denn wenn das FG auf die Anfechtungsklage hin die Steuer nach § 100 Abs.2 Satz 1 FGO festsetzt, so ändert es den angefochtenen Verwaltungsakt anstelle des FA (Gräber/ von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3.Aufl., § 100 Anm.24).
Ein Vorbehalt des FA dahingehend, daß es die Steuerfestsetzung des FG nur für den Fall der Bestätigung der Rechtsauffassung des FG durch den BFH in den Änderungsbescheid vom 11. Juli 1991 übernommen hat, läßt sich nicht bereits aus der Tatsache herleiten, daß das FA gegen das Urteil des FG Revision eingelegt hat. Wenn das FA dem Klagebegehren nicht teilweise hätte entsprechen wollen, hätte es in dem Änderungsbescheid klar erkennbar zum Ausdruck bringen müssen, daß es die Bezugnahme auf die Steuerfestsetzung durch das FG nicht als Teil des verbindlichen Regelungsinhalts des Verwaltungsakts, sondern nur als vorläufige Wiederholung --vorbehaltlich des Ausgangs des Revisionsverfahrens-- gewollt hat (BFH-Beschlüsse vom 2. Oktober 1992 VI B 105/91, BFHE 169, 20, BStBl II 1993, 57; vom 23. August 1993 IX R 29/89, BFH/NV 1994, 114). Im Streitfall hat das FA die Steuerfestsetzung durch das FG vorbehaltlos in den verbindlichen Regelungsteil des Änderungsbescheids vom 11. Juli 1991 übernommen.
Nach dem Fortfall seines Rechtsschutzbedürfnisses hätte das FA das Revisionsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklären müssen, um eine Verwerfung seiner Revision als unzulässig zu vermeiden. Statt dessen hat es an seiner Revision trotz des Hinweises des Berichterstatters, das Rechtsschutzbedürfnis für seine Revision könne durch die Änderungsbescheide vom 11. Juli 1991 und vom 19. Februar 1993 entfallen sein, festgehalten.
2. Die Anschlußrevision des Klägers ist ebenfalls unzulässig und somit durch Beschluß nach § 126 Abs.1 FGO zu verwerfen.
Das Revisionsbegehren des Klägers muß als Anschlußrevision gewertet werden, denn er hat sich nicht mit dem Antrag begnügt, die Revision des FA zurückzuweisen. Vielmehr begehrt er, das angefochtene Urteil, mit dem das FG die Klage teilweise abgewiesen hat, aufzuheben und entsprechend seinem Klageantrag zu erkennen.
Die Anschlußrevision des Klägers ist schon deswegen unzulässig, weil es sich um eine unselbständige Anschlußrevision handelt und sich die Revision des FA als unzulässig erwiesen hat (vgl. BFH-Beschluß vom 24. März 1988 V R 126/81 BFH/NV 1989, 33).
Nachdem das angefochtene Urteil dem Kläger am 3. Dezember 1990 zugestellt worden war, war die Revisionsfrist am 3. Januar 1991 und die Revisionsbegründungsfrist am 4. Februar 1991 abgelaufen. Die Anschlußrevision des Klägers ging erst am 24. Mai 1991 beim BFH ein.
Die Erklärung des Klägers, das Revisionsverfahren habe sich in der Hauptsache erledigt, ist unbeachtlich. Eine Erledigungserklärung, die in einem unzulässigen Rechtsmittelverfahren abgegeben wird, ist wirkungslos (BFH-Beschluß vom 22. September 1989 V B 20/89, BFH/NV 1991, 53).
Fundstellen
BStBl II 1994, 599 |
BFHE 174, 4 |
BFHE 1995, 4 |
BB 1994, 1140 |
BB 1994, 1140 (L) |
DStZ 1994, 639 (L) |
HFR 1994, 537-538 (LT) |
StE 1994, 312 (K) |
WPg 1994, 694 (L) |
StRK, R.29 (LT) |
NVwZ-RR 1995, 238 |
NVwZ-RR 1995, 238-239 (LT) |