Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist in Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist, wenn somit ein Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten höchstrichterlichen Darlegungserfordernisse entsprechend.
2. Das rechtliche Gehör schützt einen fachkundig vertretenen Kläger nicht davor, dass nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erörtert werden.
Normenkette
FGO § 72 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, § 119 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 06.10.2004; Aktenzeichen 7 K 2818/00 E) |
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. Dies gilt auch für die vom Kläger bezeichneten Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO.
1. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist in Fällen erforderlich, in denen ein Einzelfall Veranlassung gibt, Grundsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Diese Voraussetzungen sind darzulegen, dabei gelten jedenfalls die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) entwickelten Darlegungserfordernisse entsprechend (BFH-Beschlüsse vom 17. Oktober 2001 III B 65/01, BFH/NV 2002, 217; vom 21. Mai 2004 III B 107/03, BFH/NV 2004, 1220).
Zur Darlegung des Erfordernisses der Rechtsfortbildung ist somit zumindest erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2003 VII B 196/03, BFH/NV 2004, 232, m.w.N.).
Mit seiner Rüge, die Vorentscheidung widerspreche in verschiedenen Punkten nationalem und europäischem Recht, hat der Kläger bereits keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufgezeigt. Auch die Entscheidungserheblichkeit der von ihm umrissenen Fragen im Streitfall hat er nicht dargelegt, nachdem das Finanzgericht (FG) offen gelassen hat, ob die im europäischen Ausland ansässigen betreffenden Firmen steuerlich anzuerkennen seien.
2. Zur Darlegung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist erforderlich, in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des erstinstanzlichen Urteils herauszustellen, die mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen der Entscheidung eines anderen Gerichts nicht übereinstimmen (BFH-Beschluss vom 8. März 2004 VII B 334/03, BFH/NV 2004, 974). Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
3. Soweit der Kläger die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) rügen will, weil das FG es unter Verletzung seiner Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) unterlassen habe, darauf aufmerksam zu machen, dass die Einkünfte des Klägers als solche aus gewerblicher Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beurteilen seien, ist ein derartiger Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt. Das rechtliche Gehör eines Klägers, der wie vorliegend vor dem FG fachkundig vertreten ist, umfasst nicht den Anspruch, auch nahe liegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte in der mündlichen Verhandlung zu erörtern (vgl. BFH-Beschluss vom 23. September 2003 IV B 48/02, juris; BFH-Urteil vom 10. Juli 2002 X R 65/96, BFH/NV 2002, 1567).
Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das FG sei nicht bereit gewesen, zur Frage seines Wohnsitzes entsprechende Zeugen anzuhören, eine Verletzung der Verpflichtung der Vorinstanz zur Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) geltend machen will, ist diese Rüge ebenfalls nicht schlüssig erhoben. Dazu hätte der Kläger zumindest vortragen müssen, dass er entsprechende Beweisanträge gestellt und in der mündlichen Verhandlung vor dem FG das Unterlassen der Vernehmung der von ihm benannten Zeugen gerügt hat oder aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung auch ohne entsprechenden Antrag hat aufdrängen müssen, welche Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern dies zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 28. August 2003 VII B 260/02, BFH/NV 2004, 69).
Soweit der Kläger im Übrigen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des streitigen Sachverhalts durch das FG angreift, rügt er keinen Verfahrensfehler, sondern die Verletzung materiellen Rechts. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassungen gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Dezember 1998 XI B 51/98, BFH/NV 1999, 1099).
Fundstellen