Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzungsbeschluss; Fortsetzungsfeststellungsverfahren
Leitsatz (NV)
- Ist der Termin, bis zu dem das FG das Verfahren ausgesetzt hat, verstrichen, besteht für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
- Ist der vom FG gesetzte Endtermin der Aussetzung des Verfahrens verstrichen, kann der BFH auch nicht entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses befinden.
Normenkette
FGO § 46 Abs. 1 S. 3, § 100 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
FG Berlin (Beschluss vom 04.07.2003; Aktenzeichen 5 K 5197/03) |
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) hat das bei ihm anhängige Klageverfahren wegen Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2001 mit Beschluss vom 4. Juli 2003 gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis 31. Oktober 2003 ausgesetzt, um dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt ―FA―) Gelegenheit zu geben, im Rahmen der Einspruchsbearbeitung die zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Mit Bescheid vom 26. August 2003 hat das FA den Einspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Beschwerde begehrt der Kläger die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses des FG.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nachdem der Termin, bis zu dem das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, der 31. Oktober 2003, verstrichen ist, besteht für eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des FG kein Rechtsschutzbedürfnis mehr. Es ist nicht erkennbar, welches Rechtsschutzziel der Kläger in der Sache selbst verfolgt, nachdem das FA bereits unter dem 26. August 2003 die Einspruchsentscheidung erlassen hatte und damit ausweislich der vorstehend wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Beschlusses der Zweck der gerichtlich verfügten Aussetzung des Verfahrens erreicht war. Der sich hierauf beziehende Schriftsatz des FA vom 26. August 2003 nebst Anlage ist dem Kläger übersandt worden mit der Bitte "um Stellungnahme … zu deren Auswirkung auf dieses Verfahren". Die hierfür gesetzte Frist ist auf Antrag des Klägers hin zweimal ―zuletzt bis zum 31. Oktober 2003― verlängert worden; die ergänzende Beschwerdebegründung ist am 3. November 2003 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.
Nachdem der vom FG gesetzte Endtermin der Aussetzung des Verfahrens verstrichen ist, kann der erkennende Senat auch nicht entsprechend § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsverfahrens über die Rechtmäßigkeit des gerichtlichen Aussetzungsbeschlusses befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Februar 1998 XI B 63/97, BFH/NV 1998, 991).
Fundstellen