Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzliche Bedeutung, nachträgliche Divergenz
Leitsatz (NV)
- Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache reicht nicht der Hinweis, beim BFH sei in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ein Revisionsverfahren anhängig.
- Eine Zulassung der Revision wegen offenkundig grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist.
- Eine Zulassung der Revision wegen sog. nachträglicher Divergenz setzt voraus, dass der Steuerpflichtige die grundsätzliche Bedeutung der (vom FG abweichend beantworteten) Rechtsfrage entsprechend den formellen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat.
Normenkette
FGO §§ 56, 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Dies ist im Streitfall nicht geschehen.
Der Senat kann offen lassen, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die fristgerechte Absendung der beim Bundesfinanzhof (BFH) nicht eingegangenen Nichtzulassungsbeschwerde hinreichend nachgewiesen hat und ihm deshalb wegen einer unverschuldeten Versäumnis der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 Abs. 1 und 2 FGO zu gewähren ist. Die Beschwerde ist in jedem Falle als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger in seiner Beschwerdebegründung keinen Zulassungsgrund dargelegt hat.
Die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat er nur behauptet. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, inwiefern die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage "Werbungskostenkürzung wegen der Leerstandszeiten einer nicht selbstgenutzten Ferienwohnung" in Rechtsprechung und/oder Schrifttum umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat (vgl. dazu z.B. BFH-Beschluss vom 24. Februar 1999 X B 33/98, BFH/NV 1999, 1220; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 32 f.). Der Hinweis, beim BFH sei in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ein Revisionsverfahren anhängig, reicht nicht aus (z.B. BFH-Beschluss vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 34). Eine Zulassung der Revision wegen offenkundig grundsätzlicher Bedeutung (vgl. zu den Voraussetzungen einer solchen Revisionszulassung Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 32, m.w.N.) kommt nicht in Betracht, weil der Senat die Frage der steuerrechtlichen Behandlung der auf die Leerstandszeiten einer Ferienwohnung entfallenden Aufwendungen durch Urteil vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BFH/NV 2002, 413) höchstrichterlich geklärt hat.
Eine Zulassung der Revision wegen einer möglichen Abweichung der Vorentscheidung vom Urteil in BFHE 197, 151 (sog. nachträgliche Divergenz, s. z.B. BFH-Beschluss vom 9. Februar 1996 VIII B 8/95, BFH/NV 1996, 619, unter 3.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 44) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der (vom Finanzgericht abweichend beantworteten) Rechtsfrage nicht entsprechend den formellen Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat (s. dazu z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 31 f., m.w.N.).
Auch die vom Kläger darüber hinaus noch geltend gemachten Zulassungsgründe der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hat er nicht hinreichend bezeichnet.
Fundstellen