Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung
Leitsatz (NV)
Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das FG die Berichtigung seines Urteils ablehnt, ist zu bejahen, wenn das zu berichtigende Urteil keine klare Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten abgibt, weil es z.B. nicht klar zu erkennen gibt, von welcher AfA-Bemessungsgrundlage künftig ausgegangen werden muss.
Normenkette
FGO § 107 Abs. 1, § 128
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Rz. 2
Nach § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem finanzgerichtlichen Urteil jederzeit, auch noch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, zu berichtigen. Ein die Berichtigung ablehnender Beschluss kann mit der Beschwerde gemäß § 128 Abs. 1 FGO angefochten werden. Der Senat lässt offen, ob er der Auffassung folgen könnte, einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn gegen das Urteil --wie hier-- kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1996 XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9). Denn auch nach dieser Rechtsauffassung ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, wenn das zu berichtigende Urteil keine klare Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten abgibt (so ausdrücklich BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 48). Ein solcher Sachverhalt liegt im Streitfall vor: Nach dem Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist nämlich unklar, von welchem Restwert bei der Eigentumswohnung Nr. 5 (auch künftig) auszugehen ist.
Rz. 3
2. Die Beschwerde ist indes unbegründet. Zutreffend hat das Finanzgericht (FG) eine Berichtigung seines Urteils abgelehnt.
Rz. 4
Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 FGO liegen nicht vor.
Rz. 5
Danach sind Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine offenbare Unrichtigkeit i.S. von § 107 Abs. 1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein "mechanisches" Versehen handelt, aufgrund dessen --wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler-- das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt ist. Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478, m.w.N.).
Rz. 6
Nach diesen Maßstäben ist das Urteil nicht offenbar unrichtig. Zwar ist dem FA zuzugeben, dass die auf der Seite 18 des Urteils enthaltene Zahlenaufstellung vordergründig einen Rechenfehler enthält. Indes ist keineswegs offenkundig und damit zwingend, welche Zahl in dieser Aufstellung falsch ist. Der Fehler muss sich nicht notwendig auf die Summe (100.066 DM), sondern kann sich auch auf die einzelnen Summanden beziehen, und zwar in der Weise, dass das FG irrtümlich die neu berechneten Beträge der Sonderabschreibungen und der linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) statt der im Jahr 1998 tatsächlich abgesetzten Größen eingesetzt hat. Wäre das Letztere der Fall, wäre die ausgewiesene Summe (100.066 DM) das Gewollte und könnte nicht über § 107 Abs. 1 FGO korrigiert werden. Hinter der Summe von 100.066 DM (also Abzug nur der im Jahr 1998 tatsächlich in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen und AfA) mag sich die Annahme verbergen, unterlassene AfA könne ebenso wie Sonderabschreibungen grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. dazu jüngst das BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 3/08, BFHE 230, 342, BStBl II 2010, 1035; Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 7 Rz 7, m.w.N.).
Rz. 7
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1478, unter 3., m.w.N.).
Fundstellen
Haufe-Index 2648115 |
BFH/NV 2011, 831 |