Entscheidungsstichwort (Thema)
Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Leitsatz (NV)
1. Ein Grund i. S. von § 51 Abs. 1 FGO i. V. m. § 42 ZPO, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, ist dann gegeben, wenn ein Verfahrensbeteiligter nach den äußeren Umständen einen vernünftigen Grund für die Annahme hat, der Richter werde sich aus einem in seiner Person liegenden Grund bei seiner Entscheidung von nicht sachgerechten Rücksichten leiten lassen.
2. Der Verfahrensbeteiligte muß nach § 44 Abs. 2 ZPO einen Grund für eine solche Annahme darlegen und glaubhaft machen.
3. Unzulässig, weil rechtsmißbräuchlich, ist es, alle Richter eines Spruchkörpers zum Zwecke der Prozeßverschleppung mit einer sachfremden Begründung abzulehnen, die sich nicht auf die Einstellung des einzelnen Richters bei der anstehenden Entscheidung bezieht. Dies gilt insbesondere für die Rüge von Verfahrensverstößen, die dem Gericht in einem früheren, bereits abgelaufenen Verfahrensabschnitt unterlaufen sein sollen.
4. Die abgelehnten Richter können bei der Entscheidung über ein rechtsmißbräuchliches Ablehnungsgesuch mitwirken.
Normenkette
FGO § 51; ZPO §§ 42, 44 Abs. 2, § 45
Verfahrensgang
FG Rheinland-Pfalz |
Fundstellen
Haufe-Index 416216 |
BFH/NV 1989, 704 |
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