Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Einheitsbewertung des Betriebsvermögens
Leitsatz (NV)
Im Verfahren der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens ist der Streitwert i. d. R. mit 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem beantragten Einheitswert zu bemessen. Dieser Vom-Tausend-Satz gilt auch, wenn der festgestellte oder der erstrebte Einheitswert negativ ist.
Der Streitwert ist im Rahmen des Kostenansatzes für jede Verfahrensstufe selbständig zu ermitteln und festzusetzen. Auch wenn die Sachanträge im Klage- und Revisionsverfahren übereinstimmen, ist der Kostenbeamte des BFH im Kostenansatzverfahren nicht an die Streitwertermittlung des FG gebunden.
Normenkette
GKG §§ 4, 13-14
Tatbestand
Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin zu 1 (Erinnerungsführerin zu 1) ist die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen A. A und die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin zu 2 (Erinnerungsführerin zu 2) waren im Jahr 1974 zu je 50 v. H. an der ... OHG beteiligt. Das Finanzamt stellte den Einheitswert des Betriebsvermögens der OHG aus Gewerbebetrieb auf den 1. Januar 1975 auf 362 000 DM fest.
Einspruch, Klage und Revision, mit denen die Erinnerungsführer die Feststellung eines um 1 281 031 DM niedrigeren Einheitswert zum 1. Januar 1975 beantragten, hatten keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision der Erinnerungsführer gegen die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) durch Urteil vom 24. Juli 1990 VIII R 227/84 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Kostenrechnung vom 5. November 1990 (KostL 1971/90) die Kosten für das Revisionsverfahren VIII R 227/84 auf der Grundlage eines Streitwerts von 12 810 DM angesetzt.
Mit Schriftsatz vom 18. April 1991 haben die Erinnerungsführer gegen die Ermittlung des Streitwerts durch den Kostenbeamten Erinnerung eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert für das Revisionsverfahren auf maximal 9 190 DM festzustellen. Zur Begründung nehmen sie Bezug auf ein Schreiben des Kostenbeamten des FG, aus dem sich ergibt, daß dieser der Erinnerung der Erinnerungsführer gegen den Kostenansatz für das Verfahren erster Instanz abgeholfen und den Streitwert antragsgemäß auf 9 190 DM festgesetzt hat. Aus welchen Gründen der Kostenbeamte des FG der Erinnerung abgeholfen hat, ist aus dem Schreiben nicht ersichtlich.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Der Kostenbeamte des BFH hat den Streit wert im Rahmen des Kostenansatzver fahrens nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu Recht mit 12 810 DM ermittelt.
Im Klage- und Revisionsverfahren wegen des Einheitswerts des Betriebsvermögens ist der Streitwert in der Regel mit 30 v. T. des Unterschieds zwischen dem festgestellten und dem beantragten Einheitswert zu bemessen (BFH-Beschluß vom 22. März 1982 III R 59/81, BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512). Hat der festgestellte Einheitswert eine kürzere Geltungsdauer als drei Jahre, so ist der Vom-Tausend- Satz entsprechend zu ermäßigen (BFHE 135, 404, BStBl II 1982, 512). Diese Vom- Tausend-Sätze gelten auch, wenn der festgestellte oder der erstrebte Einheitswert negativ ist (BFH-Beschluß vom 14. März 1975 III B 4/74, BFHE 115, 304, BStBl II 1975, 548).
Die Streitwertermittlung der Kostenstelle des BFH entspricht diesen Rechtsgrundsätzen. Der Kostenbeamte hat die Kosten auf der Grundlage eines Streitwerts von 10 v. T. des streitigen Betrags von 1 281 030 DM (= 12 810 DM) angesetzt. Gründe für eine niedrigere Festsetzung des Streitwerts sind nicht ersichtlich und auch von den Erinnerungsführern nicht vorgetragen.
Eine abweichende Festsetzung des Streitwerts ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kostenbeamte des FG auf die Erinnerung der Erinnerungsführer den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 9 190 DM herabgesetzt hat.
Der Streitwert ist im Rahmen des Kostenansatzes für jede Verfahrensstufe selbständig zu ermitteln und festzusetzen (vgl. §§ 4, 13, 14 GKG). Auch wenn die Sachanträge der Erinnerungsführer in beiden Verfahrensstufen gleich waren, ist der Kostenbeamte des BFH im Kostenansatzverfahren nicht an die Streitwertermittlung des FG gebunden.
Für die Höhe des Streitwerts ist es auch ohne Bedeutung, daß die Erinnerungsführer wegen derselben Streitfrage Klage gegen die Feststellungsbescheide betreffend die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1974, den 1. Januar 1976 und den 1. Januar 1977 erhoben haben. Gegenstand des Revisionsverfahrens VIII R 227/84 war nur die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1975. Für dieses Verfahren war der Streitwert nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln.
Fundstellen