Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Streit über die Rechtmäßigkeit sämtlicher Prüfungshandlungen
Leitsatz (NV)
Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen ist der Streitwert in der Regel 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern. Entsprechendes gilt, wenn mangels angeblicher Prüfungsanordnung sämtliche Prüfungshandlungen angegriffen werden.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1
Gründe
Die Erinnerung ist nicht begründet.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision entspricht der Streitwert in der Regel dem voraussichtlichen Streitwert des angestrebten Revisionsverfahrens (BFH-Beschluß vom 12. Januar 1978 IV E 1/77, BFHE 124, 144, BStBl II 1978, 198).
Wie sich aus dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, wollten die Erinnerungsführer im Revisionsverfahren ihr ursprüngliches Klageziel weiterverfolgen. Im finanzgerichtlichen Verfahren wandten sich die Erinnerungsführer sowohl gegen die Prüfungshandlungen gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch gegen die Rechtmäßigkeit der ihnen persönlich gegenüber ergangenen Prüfungsanordnungen.
Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen ist der Streitwert in der Regel 50 % der mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern (vgl. BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197). Entsprechendes gilt, wenn mangels angeblicher Prüfungsanordnung sämtliche Prüfungshandlungen angegriffen werden.
Angesichts dessen sind in die Ermittlungen des Streitwerts zu Recht sowohl die Ergebnisse der Prüfung bei der GbR als auch bei den Erinnerungsführern einbezogen worden. Soweit es sich um Verlagerungen von den Erinnerungsführern auf die GbR handelte, waren die Ergebnisse zu saldieren; darüber besteht auch grundsätzlich kein Streit.
Bei der Berechnung und insbesondere bei der Saldierung ist ein Fehler nicht zu erkennen. Zu Unrecht tragen die Erinnerungsführer vor, die Umsatzsteuerminderungen bei der Erinnerungsführerin seien unberücksichtigt geblieben. Allerdings hat das FA in seinem Schreiben vom 2. Juni 1989 bei der Erinnerungsführerin die Umsatzsteuerminderungen nicht ausgewiesen. Dafür sind aber die Umsatzsteuermehrergebnisse bei der GbR ebenfalls nur im Jahre 1975 und dort nur mit einem Differenzbetrag ausgewiesen worden.
Entsprechendes gilt für die Gewerbeerträge. Erfaßt wurden auch hier nur die saldierten Mehrergebnisse bei der GbR. Dabei ist auch der Wegfall der Dauerschuldzinsen berücksichtigt.
Da die Erinnerung sich als unbegründet erweist, war auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GKG als unbegründet abzuweisen.
Fundstellen