Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerhilfeverein nicht postulationsfähig

 

Leitsatz (NV)

Ein Lohnsteuerhilfeverein kann gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG kein Rechtsmittel einlegen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof muß sich ―wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht― jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG― vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996, BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Da die Beschwerde von einem Lohnsteuerhilfeverein eingelegt wurde, fehlt es an diesem Erfordernis der ordnungsmäßigen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249). Die betreffende Prozeßhandlung ―im Streitfall die Einlegung der Beschwerde― ist unwirksam.

Die Beschwerde ist ferner auch mangels Begründung unzulässig (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).

 

Fundstellen

Haufe-Index 170871

BFH/NV 1999, 1233

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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