Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag des Prozessbevollmächtigten auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz (NV)
1. Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen den den Antrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ablehnenden Beschluss des FG ist unzulässig.
2. Nur der im bestandskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss als Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs Bezeichnete kann das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152 FGO betreiben. Dem Prozessbevollmächtigten bleibt unbenommen, die Umschreibung des Titels zu betreiben.
3. Hat das FG auf Antrag des FA die Vollstreckung aus dem Kostenbeschluss einstweilen eingestellt, kann der Vollstreckungsantrag nach § 152 FGO erst gestellt werden, wenn von diesem Beschluss ‐ unbeschadet seiner materiellen Richtigkeit ‐keine Rechtswirkung mehr ausgeht.
4. Die Aufrechnung des FA mit einer Steuerforderung gegen den Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist ‐ anders als gegen den eigenständigen Kostenerstattungsanspruch des dem bedürftigen Steuerpflichtigen im Weg der PKH beigeordneten Rechtsanwalts ‐ zulässig, auch wenn ein Honoraranspruch des vom Kläger selbst gewählten Anwalts besteht.
Normenkette
FGO § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152; ZPO §§ 126, 727, 769
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Beschluss vom 15.09.2006; Aktenzeichen 15 S 2886/06 AV) |
Tatbestand
I. Im Klageverfahren hatte das Finanzgericht (FG) nach Rücknahme eines Antrags auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Erledigung der Hauptsache dem damaligen Beklagten und jetzigen Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--)
die Kosten des Verfahrens auferlegt. Daraufhin beantragte der Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers und jetzigen Antragstellers (Kläger) --unter Vorlage einer Abtretungserklärung des Klägers-- im eigenen Namen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen. Das FG setzte "vom Beklagten an den Kläger zu erstattende Kosten" mit vollstreckungsfähigem Beschluss gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest. Auf Nachfrage wurde dem Bevollmächtigten mitgeteilt, dass eine Kostenfestsetzung auf seinen eigenen Namen nicht möglich sei.
Das das FA dem Bevollmächtigten die Zahlung der Kosten verweigerte, weil die Forderung durch Aufrechnung erloschen sei, beantragte dieser beim FG gemäß § 152 FGO, ein Verfahren auf Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zu eröffnen. Das FG behandelte nicht den Bevollmächtigten, sondern den Kläger des Hauptsacheverfahrens als Antragsteller. Das FA erhob Vollstreckungsabwehrklage. Nachdem das FG dem gleichzeitig gestellten Antrag des FA, die Zwangsvollstreckung gemäß § 769 der Zivilprozessordnung (ZPO) einstweilen einzustellen, stattgegeben und trotz entsprechenden Hinweises des FG der Antrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zurückgenommen wurde, lehnte das FG diesen Antrag ab.
Mit der Beschwerde macht der Prozessbevollmächtigte geltend, die Kostenfestsetzung und die Durchführung der Vollstreckung im eigenen Namen beantragt zu haben, so dass die gegen den Kläger gerichtete Vollstreckungsabwehrklage ins Leere gehe, und wendet sich im Übrigen gegen die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung durch das FA. Das FG hat der Beschwerde unter Hinweis darauf, dass der vollstreckbare Kostenfestsetzungsbeschluss --zu Recht-- den Kläger und nicht seinen Prozessbevollmächtigten als Gläubiger bezeichne und eine Titelumschreibung i.S. der §§ 126, 727 ZPO nicht erfolgt sei, nicht abgeholfen.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die nach den Umständen im eigenen Namen erhobene Beschwerde des Prozessbevollmächtigten (Beschwerdeführer) gegen den den Antrag auf Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ablehnenden Beschluss des FG ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer ist durch diesen Beschluss nicht beschwert, da er nicht als Verfahrensbeteiligter aufgeführt ist. Das FG hat den Antrag aus Gründen der Rechtsschutzgewährung als Antrag des in dem zu vollstreckenden Kostenfestsetzungsbeschluss bezeichneten Klägers behandelt; dessenAntrag hat es in dem angefochtenen Beschluss abgelehnt.
2. Der Beschwerdeführer ist auch nicht dadurch beschwert, dass das FG den Antrag nicht als seinen eigenen Antrag behandelt hat. Durch die Auslegung des Antrags als einen solchen des Klägers ist der Beschwerdeführer nämlich einer Verwerfung seines Rechtsbegehrens als unzulässig entgangen. Wie das FG im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, kann nur der Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs das Verfahren auf Durchführung der Vollstreckung gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 3, § 152 FGO betreiben (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 1990 VII B 205/89, BFH/NV 1991, 690). Der Kostenfestsetzungsbeschluss weist eindeutig den Kläger als Gläubiger des Kostenerstattungsanspruchs aus.
3. Im Grunde wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass das FG im Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ihn, sondern den Kläger als Erstattungsberechtigten aufgeführt hat. Im vorliegenden Verfahren kommt es darauf aber nicht an. Der Beschluss ist bestandskräftig, nachdem dagegen die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Erinnerung nicht eingelegt worden ist. Es ist dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, die Umschreibung des Titels zu betreiben (vgl. Thomas/Putzo, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 727 Rz 8).
4. Von alledem abgesehen ist die Ablehnung des Vollstreckungsantrags schon deshalb berechtigt, weil das FG auf Antrag des FA die Vollstreckung aus dem Kostenbeschluss einstweilen eingestellt hat. Das Verfahren nach § 152 FGO kann erst beantragt werden, wenn von diesem Beschluss --unbeschadet seiner materiellen Richtigkeit-- keine Rechtswirkung mehr ausgeht. Dafür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich.
5. Auch wenn es für die Entscheidung in diesem Beschwerdeverfahren nicht erheblich ist, hält es der Senat für zweckmäßig darauf hinzuweisen, dass das FA grundsätzlich nicht gehindert ist, gegenüber dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aufzurechnen. Wie der Senat im Beschluss vom 30. Juli 1996 VII B 7/96 (BFH/NV 1997, 93) ausgeführt hat, ist zwar die Aufrechnung des FA mit einer Steuerforderung gegen den eigenständigen Kostenerstattungsanspruch des dem bedürftigen Steuerpflichtigen im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 1985 VII B 15/85, BFH/NV 1986, 756, und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 1994 XII ZR 39/93, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1995, 275) unzulässig. Ein allgemeiner Rechtsgedanke, der auf andere Fälle anwaltlicher Tätigkeit im Finanzprozess übertragbar wäre, dahingehend, dem Honoraranspruch des Anwalts eine bevorrechtigte Stellung einzuräumen, kann aus dieser Regelung aber nicht abgeleitet werden. Die Sonderregelung bei Gewährung von PKH zeigt im Gegenteil, dass der Gesetzgeber das Problem gesehen, es aber nicht für erforderlich gehalten hat, den Kostenerstattungsanspruch in allen Bereichen für den Prozessbevollmächtigten der siegreichen Partei zu sichern.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO i.V.m. § 22 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Da der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen die Beschwerde eingelegt hat, ist er Schuldner der Gerichtskosten.
Fundstellen