Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers
Leitsatz (NV)
Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren entstehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie durch das BFH-Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934, bereits hinreichend geklärt ist.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1992 machte der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Spesen, die ihm beim Ankauf von Wertpapieren entstanden waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen als Werbungskosten ab, weil es sich dabei um Anschaffungskosten der Wertpapiere handele.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zulassen.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, der das FG nicht abgeholfen hat, beantragt der Kläger, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Zwar entspreche das angefochtene Urteil der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989 VIII R 30/88, BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934). Diese Rechtsprechung sei jedoch verfassungswidrig, da sie das Gleichbehandlungsgebot mißachte. Bei institutionellen Anlegern wie z.B. Investmentfonds behandele der Gesetzgeber die beim An- und Verkauf von Wertpapieren anfallenden Kosten als steuerliche Aufwendungen. Diese Benachteiligung der privaten gegenüber den gewerblichen Investoren sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung bedürfe daher einer Überprüfung unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz. In seiner bisherigen Rechtsprechung habe der BFH sich mit diesem Gesichtspunkt nicht auseinandergesetzt.
Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat läßt offen, ob die Begründung der Beschwerde den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Jedenfalls ist die Beschwerde ―ihre Zulässigkeit unterstellt― unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren entstehen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung, da sie durch die vorliegende Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt ist. Der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934 eingehend dargelegt, daß weder die Anschaffungskosten noch die sog. Anschaffungsnebenkosten eines Wertpapiers, zu denen auch Spesen gehören, als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Rechtsprechung entspricht der herrschenden Meinung im Schrifttum (vgl. die Nachweise in BFHE 157, 541, BStBl II 1989, 934). Der in der Beschwerdebegründung angesprochene Gesichtspunkt (verfassungsrechtlich gebotene Gleichbehandlung mit gewerblichen Anlegern) ist nicht geeignet, die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu rechtfertigen, da eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch die o.g. BFH-Rechtsprechung nicht erkennbar ist. Auch bei gewerblichen Investoren sind Spesen im Zusammenhang mit dem Ankauf von Wertpapieren keine sofort abziehbaren Betriebsausgaben. Wie aus § 255 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ersichtlich ist, gehören zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts auch die Nebenkosten des Erwerbs. Typische Anschaffungsnebenkosten bei Wertpapieren sind insbesondere Bankspesen und Provision (Beck'scher Bilanzkommentar, 3. Aufl., § 255 HGB Rz. 301). Der Anschaffungsvorgang bewirkt deshalb auch bei Kaufleuten im Regelfall nur eine Vermögensumschichtung, die keine Auswirkungen auf den Gewinn hat. Zu einer Minderung des gewerblichen Gewinns kann es allerdings kommen, wenn bei einem späteren Verkauf des betreffenden Wertpapiers ein Kaufpreis erzielt wird, der unter den Anschaffungskosten (einschließlich der Nebenkosten) des Wertpapiers liegt. Diese unterschiedliche Behandlung von Vermögensverlusten im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb einerseits und der Überschußeinkünfte andererseits entspricht der Systematik des Einkommensteuerrechts und ist nicht willkürlich.
Fundstellen
Haufe-Index 302481 |
BFH/NV 1999, 1328 |