Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Beschwerde gegen Kostenentscheidung des FG
Leitsatz (NV)
1. In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO).
2. Ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit setzt voraus, daß nach dem Gesetz die getroffene Entscheidung nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. Beschluß vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628). Ob die Entscheidung inhaltlich falsch ist oder unzulänglich begründet ist, spielt insoweit keine Rolle (vgl. u. a. Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470).
Normenkette
FGO § 128 Abs. 4 S. 1
Tatbestand
Nach Erledigung des Rechtsstreits (betreffend eine Arrestanordnung) in der Hauptsache entschied das Finanzgericht -- FG -- (der Berichterstatter) durch Beschluß vom 19. Januar 1994, daß der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) die Kosten des Verfahrens trage. In der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses war angegeben, daß der Beschluß unanfechtbar sei (§ 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Das FA legte gegen den Beschluß Beschwerde ein mit der Begründung: Trotz grundsätz licher Unanfechtbarkeit einer (isolierten) Kostenentscheidung sei nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum die Beschwerde gleichwohl gegeben, wenn eine "greifbare Gesetzeswidrigkeit" vorliege (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628; Weis, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1987, 1314). Ein solcher Fall liege hier vor. Der Beschluß über die Kostenentscheidung sei nicht durch den Senat, sondern allein durch den "vorbereitenden Richter" ergangen. Das sei zwar jetzt formal zulässig. Gerade die grundsätzliche Nichtanfechtbarkeit einer Kostenentscheidung gebiete jedoch, daß sie nach eingehender Gewichtung durch den Senat in seiner Gesamtheit getroffen werde, insbesondere wenn sie, wie im vorliegenden Fall, erhebliche finanzielle Auswirkung habe.
Die Kostenentscheidung sei aber auch inhaltlich falsch (wird ausgeführt).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO i. d. F. des FGO-Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 1992, 2109) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben (so bereits bisher Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Entgegen der Auffassung des FA kommt eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Beschwerde nicht in Betracht. Die Voraus setzungen einer sog. greifbaren Gesetzeswidrigkeit -- wenn nach dem Gesetz die getroffene Entscheidung nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BFH in BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628) -- sind hier nicht erfüllt.
Die Zuständigkeit des Berichterstatters zur Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 79 a FGO. Ob die Entscheidung inhaltlich falsch ist oder sogar unzulänglich begründet wäre, spielt für die Frage der sog. greifbaren Gesetzwidrigkeit der Entscheidung keine Rolle (vgl. BFH-Beschluß vom 25. September 1990 VII B 134/90, BFH/NV 1991, 470, m. w. N.).
Fundstellen
Haufe-Index 423804 |
BFH/NV 1995, 721 |