Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit
Leitsatz (NV)
Entgegen Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist die Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten und über die Festsetzung des Streitwerts auch dann nicht gegeben, wenn die Kostenentscheidung inhaltlich falsch und die Streitwertfestsetzung nicht begründet ist.
Normenkette
BFHEntlG Art. 1 Nr. 4; FGO § 128
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Rechtsstreit wegen Umsatzsteuer 1978 ist vor dem Finanzgericht (FG) durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt worden. Obwohl der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) den zuletzt gestellten Sachanträgen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Änderung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids entsprochen hatte, legte das FG durch Beschluß vom 6. November 1986 die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens dem Kläger auf. In Ziff. 2 des Beschlusses setzte das FG den Streitwert auf 30 475 DM fest.
Mit der Beschwerde vom 25. November 1986 beantragt der Kläger, den Beschluß des FG vom 6. November 1986 aufzuheben und die Sache zur erneuten Beschlußfassung an das FG zurückzuverweisen. Er macht geltend, daß der Beschluß trotz der Vorschrift des Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) wegen ,,greifbarer Gesetzwidrigkeit" anfechtbar und aufzuheben sei, weil eine Grundlage für die vom FG getroffene Kostenentscheidung fehle und die Streitwertfestsetzung nicht begründet sei.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG ist gegen eine Entscheidung des FG in Streitigkeiten über Kosten und über die Festsetzung des Streitwerts die Beschwerde an den Bundesfinanzhof (BFH) nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beschwerde auch nicht infolge Fehlens jeglicher gesetzlicher Grundlage für die angefochtene Entscheidung statthaft. Eine derartige ,,außerordentliche" Beschwerde ist nur gegeben, wenn nach dem Gesetz die getroffene Entscheidung nach Art, Inhalt, Zuständigkeit oder Verfahren überhaupt nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Beschluß vom 26. Mai 1977 V B 7/77, BFHE 122, 256, BStBl II 1977, 628).
Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt im Streitfall nicht vor. Sowohl eine Kostenentscheidung des vom FG getroffenen Inhalts als auch eine Streitwertfestsetzung durch das FG sind von der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgesehen. Ob die Kostenentscheidung inhaltlich falsch und die Streitwertfestsetzung mangels Begründung fehlerhaft ist - wie der Kläger meint -, ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung ohne Belang.
Fundstellen
Haufe-Index 423439 |
BFH/NV 1987, 259 |