Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde nach gewährter Akteneinsicht
Leitsatz (NV)
Nach gewährter Akteneinsicht besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Gewährung der Akteneinsicht.
Normenkette
FGO §§ 128, 100 Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Beschwerdeführer sind die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in deren Rechtsstreit gegen das Finanzamt (FA) Z wegen der Erweiterung einer Außenprüfungsanordnung. Der Rechtsstreit ist beim Finanzgericht (FG) anhängig. Mit Schreiben vom 30. Januar 1991 an das FG baten die Beschwerdeführer um Akteneinsicht durch Übersendung der Akten in ihr Büro. Nach weiterem Schriftverkehr lehnte das FG die Aktenübersendung in die Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten ab, gab jedoch ihrem Hilfsantrag statt, ihnen die Akteneinsicht beim FA X zu ermöglichen.
Gegen die Ablehnung der Aktenübersendung in die Kanzlei richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer meinen, sie seien nicht Beteiligte des Hauptverfahrens i. S. des § 78 der Finanzgerichtsordnung (FGO), sondern unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Deshalb sei ihnen die begehrte Akteneinsicht in ihrer Kanzlei im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu gewähren, ohne daß dieses Ermessen durch § 78 FGO vorgeprägt sei.
Mittlerweile haben die Beschwerdeführer die begehrte Akteneinsicht beim FA X erhalten.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Wie jede Rechtsverfolgung vor Gericht setzt auch das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Nach gewährter Akteneinsicht besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr für die Gewährung der Akteneinsicht (BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 1991 III B 142/87, nicht veröffentlicht, und vom 28. Juni 1990 X B 163/88, BFH/NV 1991, 325). Die Beschwerdeführer können deshalb auch nicht mehr verlangen, daß ihnen die Akteneinsicht in ihrem Büro gewährt wird. Nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsakts kann zwar die Anfechtungsklage in der Form der sog. Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat (§ 100 Abs. 1 Satz 4 FGO). Für das Beschwerdeverfahren fehlt aber eine entsprechende Vorschrift. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Akteneinsicht ist deshalb auch nicht in einen Feststellungsantrag des Inhalts umzudeuten, daß ihnen Akteneinsicht in ihrem Büro zu gewähren war.
Fundstellen