Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung bei erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Mit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ist der BFH als Gericht der Hauptsache für das AdV-Verfahren nach § 69 Abs. 2 und 3 FGO zuständig.
2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides ist unbegründet, wenn seine Nachprüfung in der Hauptsache wegen Unanfechtbarkeit nicht mehr möglich ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 417096 |
BFH/NV 1990, 791 |
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