Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur mangelnden Vertretung i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO
Leitsatz (NV)
Die Erkrankung eines von mehreren Geschäftsführern der mit der Prozeßvertretung beauftragten Steuerberatungsgesellschaft stellt keinen Fall einer mangelnden Vertretung i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 5
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 10. November 1987 die vom Kläger und Revisionskläger (Kläger) wegen Gewinnfeststellung 1980 bis 1981 der A und M GbR erhobene Klage als unbegründet abgewiesen. Die Revision hat das FG nicht zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, daß den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zusteht, wenn das FG sie zugelassen hat oder wenn einer der in § 116 FGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. Dort heißt es weiter: Vor dem BFH muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Für den Kläger haben die Steuerberater G und H-G Steuerberatungsgesellschaft mbH Revision eingelegt.
Mit Schreiben vom 18. Mai 1988 sind die Prozeßvertreter um Vorlage einer Prozeßvollmacht bis zum 30. Mai 1988 gebeten worden; außerdem enthält das Schreiben den Hinweis, daß Steuerberatungsgesellschaften im Verfahren vor dem BFH nicht vertretungsbefugt sind.
Seitens des Klägers ist weder eine Prozeßvollmacht vorgelegt noch eine weitere Stellungnahme eingereicht worden.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig. Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) i. V. m. dem Gesetz vom 4. Juli 1985 (BGBl I, 1274, BStBl I, 496) findet die Revision zum BFH nur statt, wenn das FG oder auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH sie zugelassen hat. Diese in der Rechtsmittelbelehrung des FG- Urteils aufgeführten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist auch keine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision in der Frist des § 115 Abs. 3 FGO erhoben worden.
Einer Zulassung der Revision bedarf es lediglich dann nicht, wenn die Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision i. S. des § 116 FGO gegeben sind. Mit der Revision sind solche Revisionsgründe nicht geltend gemacht worden. Die im finanzgerichtlichen Urteil festgestellte Versäumung der mündlichen Verhandlung wegen Erkrankung eines von mehreren Geschäftsführern einer mit der Prozeßführung beauftragten Steuerberatungsgesellschaft stellt keinen Fall der mangelnden Vertretung i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar (vgl. auch BFH-Beschluß vom 27. Januar 1988 IV R 14/86, BFHE 152, 196, BStBl II 1988, 447).
Im übrigen ist die Revision unzulässig, weil der Kläger keine schriftliche Vollmacht für den Steuerberater G vorgelegt hat (§ 62 Abs. 3 FGO). Steuerberatungsgesellschaften sind gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt.
Die Kosten haben die Prozeßvertreter des Klägers als vollmachtlose Vertreter zu tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5, und vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438).
Fundstellen