Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermessensdarlegungen bei Festsetzung eines Verspätungszuschlags
Leitsatz (NV)
Bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags sind alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 bezeichneten Ermessenskriterien zu berücksichtigen und grundsätzlich auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.
Normenkette
AO 1977 § 152
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung gewichtige Frage handeln (vgl. Bundesfinanzhof -- BFH --, Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
b) Wie der BFH wiederholt entschieden hat (Urteile vom 8. Dezember 1988 V R 169/83, BFHE 155, 46, BStBl II 1989, 231; vom 26. April 1989 I R 10/85, BFHE 157, 14, BStBl II 1989, 693; vom 13. Juni 1991 V R 44/87, BFH/NV 1992, 78), sind bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags alle in § 152 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) bezeichneten Ermessenskriterien für den jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen und grundsätzlich auch in der schriftlichen Begründung der Ermessensentscheidung zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung des Verspätungszuschlags dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist, weil die verspätete Abgabe von Steuererklärungen durch den Steuerpflichtigen nicht entschuldbar ist.
Damit sind die Anforderungen, die an die Ermessensausübung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu stellen sind, höchstrichterlich als geklärt anzusehen. Der Frage, unter welchen Umständen die Wiedergabe von Ermessenserwägungen, die "auf der Hand liegen", verzichtbar sein kann, kommt vorliegend schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil das Finanzgericht (FG) in seiner Entscheidung auf diesen Gesichtspunkt nicht abstellt. Es vermißt vielmehr im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des BFH die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles, wie die Arbeitsbelastung der Veranlagungsstelle und die Abhängigkeit der zu erstellenden Steuererklärung von dem Abschluß der Betriebsprüfung bei der KG. Im übrigen ist auch unabhängig davon der Gesichtspunkt des Massenverfahrens innerhalb einer funktionsfähigen Verwaltung nicht geeignet, bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen mehr oder weniger generell die nur kursorische Wiedergabe von Ermessenserwägungen genügen zu lassen.
2. Aus letztlich denselben Gründen weicht das FG-Urteil auch nicht von einer Entscheidung des BFH ab. In dem nur teilweise begründeten Nichtzulassungsbeschluß vom 18. Januar 1995 I B 225/93 (BFH/NV 1995, 853) ist der Senat nicht von der bisherigen Rechtsprechung des BFH abgewichen. Er hat vielmehr im Gegenteil festgestellt, daß das dort angegriffene FG-Urteil in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung zur Ermessensausübung bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen ergangen sei.
Im übrigen ergeht dieser Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen