Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Fortsetzung eines zunächst ruhenden Einspruchsverfahrens; zu den Anforderungen an ein Musterverfahren im Rahmen des § 74 FGO
Leitsatz (NV)
- Das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 zur Frage, ob die Art. 2 und 14 GG es gebieten, im Rahmen der Veranlagung zur ESt und GewSt den sogenannten Halbteilungsgrundsatz zu beachten, zwingt nicht zur Aussetzung eines Finanzrechtsstreits über die Frage, ob dieser Grundsatz für die Dauer der vom BVerfG angeordneten Weitergeltung des VStG bereits bei der Veranlagung zur VSt zu beachten ist.
- Hat das "automatische" Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 bereits geendet, ist das Verfahren fortzusetzen, ohne dass es auf die weiteren Voraussetzungen des Satzes 4 der Vorschrift ankommt.
Normenkette
AO 1977 § 363 Abs. 2; FGO § 74
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 1998 auf den 1. Januar 1996 zu einer Vermögensteuer in Höhe von 2 145 DM veranlagt worden. Der Bescheid erging während eines Einspruchsverfahrens, in dem der Kläger unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655) geltend gemacht hatte, dass eine Veranlagung zur Vermögensteuer nach 1996 nicht mehr zulässig sei und hilfsweise verlangt hatte, die Vermögensteuer so weit zu kürzen, dass die Gesamtsteuerlast aus Einkommen-, Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie dem Solidaritätszuschlag 50 v.H. des Sollertrages nicht überschreite.
Mit Schreiben vom 9. März 1998 teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) dem Kläger das Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) mit, weil die dem "Einspruch zugrunde liegende streitige Rechtsfrage in einem beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren (Musterprozess, Az. II R 76/97) geprüft" werde. Im Juni 1998 schränkte der Kläger den Einspruch auf die Frage einer Übermaßbesteuerung ein. Nachdem das FA den Kläger vergeblich aufgefordert hatte, eine Berechnung der Gesamtbelastung vorzulegen, wies es im November 1998 den Einspruch u.a. mit der Begründung zurück, ein Überschreiten der 50 v.H.-Grenze sei nicht ausreichend dargelegt.
Auch die Klage, mit der der Kläger weiterhin auf der Berücksichtigung der 50 v.H.-Grenze bestand, hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) lehnte es ab, das Klageverfahren im Hinblick auf die zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99, die sich gegen das zur Einkommen- und Gewerbeertragsteuer ergangene Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) richtet, auszusetzen.
Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision rügt der Kläger als Verfahrensmangel, das FG habe das Verfahren nicht gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt. Außerdem macht er geltend, zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sei eine Revisionsentscheidung über die Frage erforderlich, ob § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 auch bei einer Aussetzung des Einspruchsverfahrens nach Satz 2 der Vorschrift anzuwenden ist und ob daher das FA berechtigt war, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, ohne ihm, dem Kläger, dies mitzuteilen. Schließlich trägt er vor, das FG sei von dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 abgewichen, indem es die vom BVerfG herausgearbeitete Belastungsobergrenze für unbeachtlich gehalten habe.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
1. Das FG war rechtlich nicht gehalten, das Klageverfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen. Es hat seine ablehnende Aussetzungsentscheidung auch zulässigerweise im Endurteil getroffen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. September 1993 X B 14/93, BFH/NV 1994, 253).
a) Die Aussetzung des Klageverfahrens nach § 74 FGO wegen sog. Musterverfahren beim BFH schied von vornherein aus (vgl. dazu BFH-Urteil vom 6. Oktober 1995 III R 52/90, BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20, unter 2. a). Eine Aussetzung des Klageverfahrens wegen eines beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens war nur dann geboten, wenn Letzteres nicht aussichtslos erschien und eine im Streitfall anzuwendende Norm betraf und wenn den FG zahlreiche Parallelverfahren vorlagen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung seines Streitfalls trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hatte (so BFH in BFHE 178, 559, BStBl II 1996, 20).
Von diesen Voraussetzungen fehlte im Streitfall zumindest diejenige, nach der das beim BVerfG anhängige Musterverfahren eine auch im Streitfall anzuwendende Norm betroffen haben muss. Als das die Aussetzung gebietende Musterverfahren beim BVerfG soll nach Ansicht des Klägers das Verfahren über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 zu berücksichtigen gewesen sein. Dieses noch offene Verfahren betrifft zwar die Art. 2 Abs. 1 sowie 14 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG), indem dort zu prüfen ist, ob die genannten Grundrechte den Steuerpflichtigen von Verfassungs wegen davor schützen, durch die Einkommen- und Gewerbeertragsteuer eine ―wie auch immer zu definierende― Gesamtbelastung von mehr als 50 v.H. seiner ―wie auch immer zu definierenden― Erträge hinnehmen zu müssen; den genannten Grundrechten kommt aber im Streitfall für die Frage einer Übermaßbesteuerung wegen Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Festsetzung der Vermögensteuer auf den 1. Januar 1996 keine Bedeutung zu, weil sich der Kläger insoweit nicht auf einen Verstoß gegen Art. 2 und 14 GG berufen kann.
b) Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats hat nämlich das BVerfG die Weitergeltung des Vermögensteuergesetzes (VStG) bis Ende 1996 auch insoweit angeordnet, als der weitere Vollzug des Gesetzes im Einzelfall die vom Gericht dargelegte Obergrenze der Belastung überschreitet. Die Anordnung in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 (unter C. III. 3.), wonach die Regelungen zur Vermögensbesteuerung bis Ende 1996 weiterhin angewendet werden dürfen, ist nicht nur ungeachtet des festgestellten Verstoßes gegen den Gleichheitssatz infolge der unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe erfolgt, sondern auch ungeachtet dessen, dass diese Regelungen den aufgestellten Belastungsobergrenzen (noch) keine Rechnung tragen (so Entscheidungen des BFH vom 29. Oktober 1997 II B 67/97, BFH/NV 1998, 361; vom 19. Mai 1998 II B 14/98, BFH/NV 1998, 1275; vom 6. August 1998 II B 53/98, BFH/NV 1999, 228; vom 30. September 1998 II R 47/97, BFH/NV 1999, 452; vom 30. Juni 1999 II B 110/98, BFH/NV 1999, 1653, sowie vom 23. Oktober 2000 II B 157/99, BFH/NV 2001, 498).
Aus der Tatsache, dass der Abschn. C. III. 3. des genannten Beschlusses des BVerfG über die Anordnung der befristeten Weitergeltung des VStG mit dem Hinweis auf den Verstoß gegen den Gleichheitssatz eingeleitet wird, kann nicht gefolgert werden, mit der angeordneten Weitergeltung sei lediglich die Berufung auf diesen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist vielmehr die Berufung auf alle in der Entscheidung beanstandeten Verstöße des bis dahin geltenden Vermögensteuerrechts gegen die Grundrechte. Der Verstoß gegen den Gleichheitssatz wird eingangs nur deshalb angesprochen, weil derartige Verstöße nach der Rechtsprechung des BVerfG in der Regel nicht zur Nichtigkeit der gerügten Norm(en), sondern nur zum Ausspruch ihrer Unvereinbarkeit mit dem GG in Verbindung mit der Anordnung ihrer befristeten Weitergeltung führen. Regelmäßig bestehen nämlich mehrere Möglichkeiten, den Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu beheben. Die Entscheidung für eine dieser Möglichkeiten soll dem Gesetzgeber überlassen werden (vgl. dazu Urteil des BFH vom 24. Mai 2000 II R 25/99, BFHE 191, 240, BStBl II 2000, 378, unter II. 1., m.w.N.).
Dieses Verständnis der Weitergeltungsanordnung wird durch die nachfolgenden Ausführungen des BVerfG bestätigt, mit denen dem Gesetzgeber bei einer Neuregelung für die Dauer der durchzuführenden Neubewertung des Vermögens ―längstens für fünf Jahre― zugestanden wird, die vermögensteuerrechtliche Belastung mit Hilfe von Übergangsregelungen schrittweise den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben anzunähern. Mit diesen Maßstäben sind auch die Ausführungen des BVerfG zur einzuhaltenden Obergrenze der Belastung gemeint. Daher konnte dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 2194/99 für den Streitfall nicht die Bedeutung eines Musterverfahrens zukommen.
2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 363 Abs. 2 Satz 4 AO 1977 auch bei einem Ruhen des Einspruchsverfahrens nach Satz 2 der Vorschrift anzuwenden ist, stellt sich im Streitfall nicht. Im Streitfall lag zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung (12. November 1998) ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nicht mehr vor. Der Einspruch des Klägers war darauf gestützt, dass beim BFH hinsichtlich der Zulässigkeit der Vornahme einer Vermögensteuerveranlagung nach 1996 und hinsichtlich des Bestehens einer Belastungsobergrenze von 50 v.H. ein Verfahren mit dem Az. II R 47/97 anhängig sei. Das FA seinerseits hatte unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren II R 76/97 angegeben, das Einspruchsverfahren ruhe gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977. Beide Verfahren waren im Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung bereits abgeschlossen, und zwar das Verfahren II R 47/97 mit Entscheidung vom 30. September 1998 und das Verfahren II R 76/97 durch Rücknahme im Juli 1998. Daher hatte das "automatische" Ruhen des Einspruchsverfahrens gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 bereits geendet. Satz 4 der Vorschrift ermächtigt die Finanzbehörden dagegen, das Einspruchsverfahren auch dann fortzusetzen, wenn an sich das Ruhen des Verfahrens ohne ein Eingreifen der Behörde noch andauern würde. Dabei ist dann streitig, ob diese Befugnis alle Ruhenstatbestände des § 363 Abs. 2 AO 1977 erfasst (vgl. Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl. 2003, § 263 Anm. 22 bis 25).
3. Die geltend gemachte Abweichung der Vorentscheidung von dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 liegt nicht vor, wie sich aus den obigen Ausführungen zu 1. b ergibt.
Fundstellen