Entscheidungsstichwort (Thema)
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt, wenn der Beschwerdeführer im Stil einer Revisionsbegründung die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch die Vorinstanz rügt. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache noch keine grundsätzliche Bedeutung.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.
1. Zur ordnungsgemäßen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Rechtsfrage herauszustellen, an deren Beantwortung ein konkretes Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es ist im einzelnen darzulegen, inwieweit die Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 17. Juni 1997 VIII B 72/96, BFH/NV 1997, 882, m.N.).
Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerde nicht. Der Kläger rügt im Stil einer Revisionsbegründung die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch die Vorinstanz, die ihn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse als Unternehmer angesehen und damit nicht in seinem Sinne entschieden hat. Die Behauptung, ein Urteil sei rechtsfehlerhaft, gibt der Rechtssache jedoch noch keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluß vom 18. März 1998 IX B 119/97, BFH/NV 1998, 1114, ständige Rechtsprechung).
2. Falls der Kläger ein Abweichen der Vorentscheidung von dem von ihm zitierten BFH-Beschluß vom 25. Februar 1993 V B 84/92 (BFH/NV 1994, 422) rügen wollte, so hätte er abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der BFH-Entscheidung gegenüberstellen und darlegen müssen, daß sie sich widersprechen. Die Beschwerde enthält hierzu keine Ausführungen.
3. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne weitere Begründung.
Fundstellen