Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Divergenz bei unterschiedlicher Rechtslage
Leitsatz (NV)
Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung in der entscheidenden Rechtsfrage zu einer anderen Rechtslage ergangen ist als das FG-Urteil.
Normenkette
EStG § 7g; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger und Beschwerdeführer ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) weicht nicht vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952) ab.
Rz. 2
1. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. Diese Voraussetzung liegt grundsätzlich nicht vor, wenn die vorgebliche Divergenzentscheidung in der entscheidenden Rechtsfrage zu einer anderen Rechtslage ergangen ist als das angefochtene FG-Urteil (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Mai 1998 II B 41/98, BFH/NV 1998, 1451). So ist es im Streitfall.
Rz. 3
Das BFH-Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 (Streitjahr 2007) bezieht sich auf § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912), das FG-Urteil (Streitjahre 2001 bis 2003) auf § 7g EStG a.F. Nach der Rechtsprechung zu § 7g EStG a.F. musste zwischen der Bildung einer Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG und der Investition ein Finanzierungszusammenhang bestehen. Dieser ist z.B. dann nicht gewahrt, wenn die Rücklage erst später als zwei Jahre nach Anschaffung des Wirtschaftsguts gebildet wird (BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 6. März 2003 IV R 23/01, BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187). Begründung dieser Rechtsprechung war der Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Ansparabschreibung und der dadurch möglichen Vorverlagerung der späteren Abschreibungsmöglichkeit die Investitions- und Innovationskraft mittelständischer Unternehmen stärken wollte und deshalb die "voraussichtliche" Investition eine (noch) durchführbare, objektiv mögliche Investition sein müsse. Während nach § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. eine am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhandene Rücklage zu diesem Zeitpunktgewinnerhöhend aufzulösen war, regelt § 7g Abs. 3 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, dass bei unterbliebener Investition der ursprüngliche Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Steuerfestsetzung für das Abzugsjahr rückgängig zu machen ist. Daraus hat der VIII. Senat des BFH im Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952 abgeleitet, durch die Neufassung der Vorschrift sei regelmäßig der Anreiz entfallen, den Investitionsabzugsbetrag auch dann in Anspruch zu nehmen, wenn tatsächlich keine Investitionsabsicht bestehe und gefolgert, die Prüfung eines Finanzierungszusammenhangs zur Verhinderung einer zweckwidrigen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung erscheine entbehrlich (unter II.2.b aa).
Rz. 4
Zum im Streitfall geltenden § 7g EStG a.F. hat der VIII. Senat zudem in seinem Urteil vom selben Tag die Auffassung vertreten, dass der zu der damaligen Rechtslage unstreitig erforderliche Finanzierungszusammenhang dann nicht vorliege, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage erst nach der Anschaffung getroffen werde und dafür nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandene und nicht investitionsbezogene Gründe maßgeblich seien (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.1.b dd, m.w.N.).
Rz. 5
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Rz. 6
3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Fundstellen
Haufe-Index 6752908 |
BFH/NV 2014, 1073 |