Entscheidungsstichwort (Thema)
NZB: Grundsätzliche Bedeutung, fehlerhafte Vertragsauslegung, Überraschungsentscheidung
Leitsatz (NV)
1. Der Umstand, dass von einer Rechtsfrage möglicherweise eine Vielzahl von Steuerfällen betroffen ist, reicht für sich allein nicht, einer Sache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen.
2. Macht der Kläger geltend, das FG erachte die Zurechnung des aufgrund der Betriebsprüfung festgestellten erhöhten Gewinns entsprechend dem in der Auseinandersetzungsvereinbarung vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssels für rechtmäßig, weil es die Auseinandersetzungsvereinbarung falsch interpretiere, so rügt er im Ergebnis fehlerhafte Vertragsauslegung, d.h. falsche materielle Rechtsanwendung.
3. Das FG ist nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Hessisches FG (Urteil vom 12.07.2005; Aktenzeichen 2 K 879/01) |
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung des Rechts betrifft (ständige Rechtsprechung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO a.F.; vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23 ff., m.w.N.; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2000 IV B 55/99, juris). Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Hierzu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Januar 2005 VIII B 18/02, BFH/NV 2005, 1212, m.w.N., ständige Rechtsprechung). Insbesondere sind Ausführungen erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist (ständige Rechtsprechung, siehe z.B. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht zudem der Umstand, dass von einer Rechtsfrage möglicherweise eine Vielzahl von Steuerfällen betroffen ist, für sich allein ebenfalls nicht, einer Sache grundsätzliche Bedeutung zu verleihen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24, m.w.N.). Wenn sich der Kläger dagegen wendet, dass das Finanzgericht (FG) die Zurechnung des aufgrund der Betriebsprüfung festgestellten erhöhten Gewinns entsprechend dem in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 19. April 1997 vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel für rechtmäßig erachtet, weil es die Regelung unter Ziff. 2j der Aufhebungsvereinbarung dahin gehend interpretiert, dass diese Klausel nur die Abgeltung wechselseitiger Zahlungsverpflichtungen im Innenverhältnis der Gesellschafter regele und hinsichtlich der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft und der Gewinnzurechnung bei den Gesellschaftern keine Wirkung entfalte, so rügt der Kläger im Ergebnis fehlerhafte Vertragsauslegung, Sachverhalts- und Beweiswürdigung des FG, d.h. falsche materielle Rechtsanwendung. Ob diese Auslegung zutrifft, hat der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden (vgl. zu dem Problem der Verteilung von Mehrgewinnen aufgrund einer Außenprüfung BFH-Beschluss vom 23. Juni 1999 IV B 13/99, BFH/NV 2000, 29). Denn die Rüge der falschen materiellen Rechtsanwendung führt grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289), weil die Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2000 I B 40/99, BFH/NV 2000, 874). Im Übrigen verkennt der Kläger, dass die tatrichterliche Überzeugungsbildung und die Würdigung der Vorinstanz (§ 96 Abs. 1 FGO) nur insoweit revisibel sind, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen (ständige Rechtsprechung, Gräber/Ruban, a.a.O., § 118 Rz 30; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Rz 87, m.w.N.). Solche Verstöße sind im Streitfall nicht erkennbar, zumal das FG lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verteilung des aufgrund einer Außenprüfung bei einer Personengesellschaft festgestellten Mehrgewinns auf den Streitfall angewendet hat (vgl. BFH-Urteil vom 24. Oktober 1996 IV R 90/94, BFHE 181, 476, BStBl II 1997, 241). Überdies binden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz den BFH als Revisionsgericht schon dann, wenn sie nur möglich, d.h. vertretbar sind; sie müssen nicht zwingend sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14. Februar 1995 IX R 95/93, BFHE 177, 95, BStBl II 1995, 462; BFH-Beschluss vom 10. Februar 2005 VI B 113/04, BFHE 209, 211, BStBl II 2005, 488).
2. Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Insbesondere eine Divergenz zur Rechtsprechung des BFH (vgl. nur BFH-Urteil vom 14. Dezember 2000 IV R 16/00, BFHE 194, 151, BStBl II 2001, 238, m.w.N.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 29) wird nicht substantiiert dargelegt.
3. Verletzung des rechtlichen Gehörs, Überraschungsentscheidung
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung des FG hat der Kläger ebenfalls nicht substantiiert dargelegt. Das FG ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, die für seine Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten, vielmehr müssen die Beteiligten alle vertretbaren Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen (Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 10a, m.w.N.). Dies gilt umso mehr, wenn diese durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten sind oder --wie hier-- selbst als Rechtsanwalt oder Steuerberater tätig sind.
Hinsichtlich der Rüge, das FG habe seine Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO verletzt, nimmt der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH Bezug, nach der das FG nicht verpflichtet ist, die Beteiligten zu einer Substantiierung ihres Sachvortrags zu veranlassen, wenn die rechtliche Bedeutung der vorzutragenden Tatsachen für den Ausgang des Klageverfahrens auf der Hand liegt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204). Das gilt insbesondere dann, wenn der Kläger steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten oder selbst als Steuerberater oder Rechtsanwalt tätig war (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2000, 204). Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, weshalb das FG auch bei diesem rechtlichen Ausgangspunkt seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt haben soll, zumal das FG die Streitsache ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 12. Juli 2005 mit den Beteiligten erörtert hat.
4. Hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge betreffend PKW-Aufwendungen hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, das FG habe diese übergangen und das FG-Urteil weise damit einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO auf (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48 f.; BFH-Beschlüsse vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802, m.w.N., und vom 20. März 1997 XI B 182/95, BFH/NV 1997, 777).
Fundstellen
Haufe-Index 1774153 |
BFH/NV 2007, 1675 |